Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

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1. 
Beschlagnahme von Obst. 
Der Absatz des beschlagnahmten Obstes ist allgemein 
freigegeben innerhalb des Bezirkes und nach Bezirken, 
in denen die Beschlagnahme auch nicht gilt, für den 
Fall, daß nicht bis zum 22. Sept. 1916 ein mit Aus- 
weis versehener Aufkäufer sich mündlich oder schriftlich 
bei der Distriktsverwaltungsbehörde meldet. 
Im übrigen darf in besonderen Fällen eine Ausnahme 
für den Absatz innerhalb des Bezirkes der Distrikts- 
verwaltungsbehörde oder nach Bezirken, in denen die 
Beschlagnahme auch nicht gilt, zugelassen werden, falls 
ohne solche Ausnahmebewilligung für bestimmte Obst- 
mengen Gefahr des Verderbens besteht. Dies gilt 
insbesondere für Zwetschgen, die erfahrungsgemäß 
raschem Verderben ausgesetzt sind sowie für Schüttel- 
obst; für Tafeläpfel ist dagegen in der Regel eine 
Ausnahme nicht zuzulassen. 
Sollte eine weitere Ausnahmebewilligung für 
notwendig erachtet werden, so ist unter Angabe 
der besonderen Gründe die Zustimmung des stellv. 
Generalkommandos einzuholen. 
Die Anordnung einer allgemeinen Ausnahme für 
solche Apfel, die den Tafeläpfeln zuzurechnen sind, 
wird demnächst ergehen. Zum sofortigen Erlaß 
einer solchen allgemeinen Ausnahme besteht noch 
kein Bedürfnis, weil diese Apfel zum großen 
Teil erst später reifen. 
Ich ersuche dringend, allen von dem Kriegs- 
ernährungsamt zugelassenen Händlern den Aufkauf 
zu 
erleichtern und jeglicher Erschwerung der Aus- 
fuhr der von solchen Händlern aufgegebenen Sen- 
dungen entgegenzutreten, damit der Zweck der Maß- 
nahme schnell erreicht wird. 
München, den 20. September 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.