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Beschlagnahme von Obst.
Der Absatz des beschlagnahmten Obstes ist allgemein
freigegeben innerhalb des Bezirkes und nach Bezirken,
in denen die Beschlagnahme auch nicht gilt, für den
Fall, daß nicht bis zum 22. Sept. 1916 ein mit Aus-
weis versehener Aufkäufer sich mündlich oder schriftlich
bei der Distriktsverwaltungsbehörde meldet.
Im übrigen darf in besonderen Fällen eine Ausnahme
für den Absatz innerhalb des Bezirkes der Distrikts-
verwaltungsbehörde oder nach Bezirken, in denen die
Beschlagnahme auch nicht gilt, zugelassen werden, falls
ohne solche Ausnahmebewilligung für bestimmte Obst-
mengen Gefahr des Verderbens besteht. Dies gilt
insbesondere für Zwetschgen, die erfahrungsgemäß
raschem Verderben ausgesetzt sind sowie für Schüttel-
obst; für Tafeläpfel ist dagegen in der Regel eine
Ausnahme nicht zuzulassen.
Sollte eine weitere Ausnahmebewilligung für
notwendig erachtet werden, so ist unter Angabe
der besonderen Gründe die Zustimmung des stellv.
Generalkommandos einzuholen.
Die Anordnung einer allgemeinen Ausnahme für
solche Apfel, die den Tafeläpfeln zuzurechnen sind,
wird demnächst ergehen. Zum sofortigen Erlaß
einer solchen allgemeinen Ausnahme besteht noch
kein Bedürfnis, weil diese Apfel zum großen
Teil erst später reifen.
Ich ersuche dringend, allen von dem Kriegs-
ernährungsamt zugelassenen Händlern den Aufkauf
zu
erleichtern und jeglicher Erschwerung der Aus-
fuhr der von solchen Händlern aufgegebenen Sen-
dungen entgegenzutreten, damit der Zweck der Maß-
nahme schnell erreicht wird.
München, den 20. September 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.