Verkauf von Feuerwerkskörpern. 207
Kriegszustandsgesetzes vom 5. Nov. 1912, 6. Aug. 1914
und 14. Dez. 1915 nachstehende Anordnung:
1. Der Verkauf von Schwarzpulver, rauch-
schwachem Schießpulver, nicht unter das Spreng-
stoffgesetz vom 9. Juni 1884 fallenden Sprengpulvern
an Personen ohne militärische oder polizeiliche schrift-
liche Erlaubnis ist verboten. Als polizeiliche Er-
laubnis gilt die für das jeweilige Jahr gültige
Jagdkarte, der Schutzgewehrschein und der zur
Führung einer Feuerwaffe herechtigende polizeiliche
Erlaubnisschein (sog. Waffenschein).
2. Verboten ist ferner der Verkauf von Feuerwerks-
körpern, Pulverblättchen, Zündblättchen, Knallstöpseln,
Fröschen, Stinkbomben und ähnlichen, Pulver oder andere
explosive Stoffe enthaltenden Erzeugnissen.)
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft
oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
4. Hinsichtlich des Verkaufes von Munition, ins-
besonders auch von Teilmantelgeschossen, Geschossen
mit Kupferring, Lochgeschossen und Patronen mit
solchen Geschossen verbleibt es bei den diesbezüglichen
besonderen Anordnungen.
5. Die vorstehende Anordnung tritt mit ihrer Veröf-
fentlichung im K. Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 29.Dez. 1915.
Der Kommandierende General
1. bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
2. bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
3. bayer. Armeekorps:
Könitz.
1) Ziffer 2 abgeändert durch GKV. vom 27. März 1916 Nr. 41888,