Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verkauf von Feuerwerkskörpern. 207 
Kriegszustandsgesetzes vom 5. Nov. 1912, 6. Aug. 1914 
und 14. Dez. 1915 nachstehende Anordnung: 
1. Der Verkauf von Schwarzpulver, rauch- 
schwachem Schießpulver, nicht unter das Spreng- 
stoffgesetz vom 9. Juni 1884 fallenden Sprengpulvern 
an Personen ohne militärische oder polizeiliche schrift- 
liche Erlaubnis ist verboten. Als polizeiliche Er- 
laubnis gilt die für das jeweilige Jahr gültige 
Jagdkarte, der Schutzgewehrschein und der zur 
Führung einer Feuerwaffe herechtigende polizeiliche 
Erlaubnisschein (sog. Waffenschein). 
2. Verboten ist ferner der Verkauf von Feuerwerks- 
körpern, Pulverblättchen, Zündblättchen, Knallstöpseln, 
Fröschen, Stinkbomben und ähnlichen, Pulver oder andere 
explosive Stoffe enthaltenden Erzeugnissen.) 
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot 
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft 
oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden. 
4. Hinsichtlich des Verkaufes von Munition, ins- 
besonders auch von Teilmantelgeschossen, Geschossen 
mit Kupferring, Lochgeschossen und Patronen mit 
solchen Geschossen verbleibt es bei den diesbezüglichen 
besonderen Anordnungen. 
5. Die vorstehende Anordnung tritt mit ihrer Veröf- 
fentlichung im K. Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 29.Dez. 1915. 
Der Kommandierende General 
1. bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
2. bayer. Armeekorps: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
3. bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
1) Ziffer 2 abgeändert durch GKV. vom 27. März 1916 Nr. 41888,