22 Vertragsabkehr und Schiedshof.
IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Um—
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
bestraft.
München, Würzburg, den 20. Juni 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
J. V.: Manz. Pflaum.
(Nr. 142273.) Bekanntmachung.)
Nachstehendes Abkommen vom 3. Juli 1916 über
Verkragsabhehr und Schiedshof tritt am 15. Sep-
tember 1916 in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Sept. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
Abkommen vom 3. Juli 1916.
Die unterzeichneten Verbände führen unter Mit-
wirkung der K. Feldzeugmeisterei zu München mit
dem heutigen Tage für den Bereich der drei stellv.
Generalkommandos in München, Würzburg und
Nürnberg mit Genehmigung des K. Kriegsmini-
steriums (KME. vom 17. August 1916 Nr. 86964)
Vertragsabkehr und Schiedshof
unter folgenden Bedingungen ein:
1. Alle männlichen Arbeitnehmer (ausschließlich
kaufmännischer Angestellter und höherer technischer
Beamter) erhalten bei ordnungsmäßiger Lösung des
1) Veröffentlicht in Nr. 214 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom
15. Septbr. 1916. Vgl. dazu den Erlaß der K. Staatsministerien des Koal.
Hauses und des Außern und des Innern vom 30. Okt. 1916 und-die Be-
kanntmachung vom gleichen Tage, veröffentlicht in Nr. 255 des K. Bayer.
Staatsanzeigers vom 3. November 1916.