Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

226 Faschingstreiben. Potizeistunde. 
(Nr. 33571.) Bekanntmachung betreffend 
Faschingskreiben.k) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. u. III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Ziffer 2 des 
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung: 
Während des diesjährigen Faschings ist Fast- 
nachtstreiben jeder Art sowie der Verkauf von Kar- 
nevalsartikeln auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten untersagt. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 3. März 1916. 
Der Kommandierende General 
I. Bayer. Armeekorps#: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. Bayer. Armeekorps#: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
III. Bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
(Nr. 52406.) Bekanntmachung betreffend 
Polizeistunde. 
In einzelnen Gemeinden des Korpsbezirks trägt 
die Regelung der Polizeistunde den gegenwärtigen 
Zeitverhältnissen immer noch nicht genügend Rech- 
nung. Ich bestimme daher auf Grund der K. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 betreffend den Übergang 
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden 
(GVBl. S. 329): 
Alle ortspolizeilichen Vorschriften und orts= und 
distriktspolizeilichen Anordnungen, durch die die Po- 
  
1) Leröffentlicht in Nr. 53 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
4. März 19
	        
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