226 Faschingstreiben. Potizeistunde.
(Nr. 33571.) Bekanntmachung betreffend
Faschingskreiben.k)
Die stellv. Generalkommandos I., II. u. III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Ziffer 2 des
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
Während des diesjährigen Faschings ist Fast-
nachtstreiben jeder Art sowie der Verkauf von Kar-
nevalsartikeln auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten untersagt.
München, Würzburg, Nürnberg, den 3. März 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps#:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps#:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 52406.) Bekanntmachung betreffend
Polizeistunde.
In einzelnen Gemeinden des Korpsbezirks trägt
die Regelung der Polizeistunde den gegenwärtigen
Zeitverhältnissen immer noch nicht genügend Rech-
nung. Ich bestimme daher auf Grund der K. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 betreffend den Übergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden
(GVBl. S. 329):
Alle ortspolizeilichen Vorschriften und orts= und
distriktspolizeilichen Anordnungen, durch die die Po-
1) Leröffentlicht in Nr. 53 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
4. März 19