Alkoholische Getränke. 227
lizeistunde verlängert ist (8§ 1 Abs. II und III, 82,
8 4 Abs. II der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Fe-
bruar 1908 betr. die Polizeistunde, GV Bl. Seite 55)
werden außer Wirksamkeit gesetzt; neue dürfen nicht
mehr ergehen.
Die Polizeistunde ist sohin entsprechend dem 81
Abs. 1I der genannten Verordnung vom 8. Februar
1908 für den ganzen Korpsbezirk gleichmäßig für
die Städte auf 12 Uhr nachtst), für die übrigen Ge-
meinden auf 11 Uhr abends!) festgesetzt.
München, den 25. Mai 1915.
Der Kommandierende General:
gez. von der Tann.
(Nr. 147 683.) Bekanntmachung betreffend alhko-
holische Gekränke.
Die bisherigen Erfahrungen haben die Not-
wendigkeit ergeben, die Zusendung alkoholischer
Getränke an Angehörige des Feldheeres einzudämmen,
zumal die Erzeugnisse, die der Handel vielfach zu
weit überteuernden Preisen anbietet, teilweise durch-
aus minderwertiger Art sind. «
Es ergeht daher auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandgesetzes folgende Anordnung:
Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden
und öffentliche Anpreisung feldpostversandfähiger
Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken
oder Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke
oder die allgemeine öffentliche Anpreisung derartiger
Erzeugnisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder
1) Vgl. Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Dezember 1916
betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Rl. S. 1355)
und die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des Innern Nr. 300a
15 24X vom 14. Dezember 1916, veröffentlicht in Nr. 291 des K. bayer.
Staatsanzeigers vom 15. Dezember 1916, und die Bekanntmachungen des
stello. Generalkommandos vom 31. Januar 1917 und vom 2. Februar 1917
(mitgeteilt im Nachtrag am Schluß der Zusammenstellung).
gk