228 Leichentrunk. Wohlfahrtsunternehmungen.
„Feldversand“ oder „für unsere Feloͤtruppen“ oder
mit ähnlichen Wendungen ist verboten.
München, den 5. Dezember 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 129839/15.) Bekanntmachung betreffend
Leichentrunk.)
Stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps.
An die Distriktsverwaltungsbehörden des Korpsbezirks.
Der Aufwand, der bei dem in den ländlichen Gegenden
eingebürgerten Brauche des Leichentrunks, besonders auch
bei den Leichenfeierlichkeiten für gefallene Krieger getrieben
wird, steht oft in gar keinem Verhältnisse zu den Mitteln
der Beteiligten. Gleichwohl wagen es die Angehörigen
vielfach lediglich deshalb nicht von einer Einladung zum
Leichentrunk abzusehen, weil sie fürchten, in den Ruf des
Geizes zu kommen. Sie bedenken hiebei nicht, daß unsere
Zeit gebieterisch ein Sparen und Haushalten fordert.
Ich ersuche in geeigneter Weise auf die Bevölkerung
des Amtsbezirks einzuwirken, daß der Leichentrunk dem
Ernste der Zeit entsprechend unterbleibt.
München, den 28. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 15767.) Bekanntmachung betreffend Hausieren
zugunsten von Wohlfahrtsunkernehmungen.
Das Hausieren mit sogen. Wohlfahrtsgegenständen,
d. h. Gegenständen, deren Erlös — ganz oder teilweise —
für Wohlfahrtsunternehmungen. bestimmt ist (Postkarten,
Bilder, Druckschriften usw.) hat bedenkliche Auswüchse
gezeitigt; ihre Bekämpfung liegt nicht nur im Interesse
der Bebölkerung, die vielfach irregeführt worden ist, sondern
1) Gegenstandslos durch die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums
des Innern über das Verbot des Leichentrunkes Nr. 2148f 6 vom 8. Mal 1916,
veröffentlicht in Nr. 108 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 10. Mai 1916.
„½) Veröffentlicht in Nr. 57 des K. bayer. Staatsanz zeigers vom
10. März 1915, aufgehoben durch G###. vom 5. Oktober 1915 r. 120 586.