Wohlfahrtsunternehmungen. Bilderreisende. 229
auch vor allem im Interesse der Wohlfahrtsunter-
nehmungen selbst.
Ich bestimme daher auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandsgesetzes:
1. Esist verboten, Kriegswohlfahrtsgegen-
stände, d. s. Gegenstände, deren Erlös — ganz oder teil-
weise — für Wohlfahrtsunternehmungen bestimmt ist
(Postkarten, Bilder, Druckschriften usw) auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen, sowie an anderen öffentlichen
Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus
feil zubieten oder Bestellungen auf diese Gegenstände
aufzusuchen.
Dem Feilbieten von Haus zu Haus steht das Zusenden
ins Haus gleich.
2. Ausnahmen, jedoch nur für Wohlfahrtsunter-
nehmungen selbst, bewilligt das stellv Generalkommando.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
München, den 9. März 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 120 586.) Bekanntmachung betreffend Hausieren
zugunsten von Wohlfahrtsunkernehmungen.
Die GK. vom 9. März 1915 Nr. 15767, Hausieren zu-
gunsten von Wohlfahrtsunternehmungen betreffend, ist
durch die, die gleiche Materie regelnde Bekanntmachung
des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (GGl. S. 449) betr.
Regelung der Kriegswohlfahrtspflege, außer Kraft gesetzt.
München, den 5. Oktober 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 41740.) Pressenotiz. Betreff: Warnung
vor Bilderreisenden.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps gibt bekannt:
Es kann nicht genug Vorsicht empfohlen werden
gegenüber Geschäften, die sich mit dem Vergrößern
von Photographien befassen. Durch Reisende und