Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Wohlfahrtsunternehmungen. Bilderreisende. 229 
auch vor allem im Interesse der Wohlfahrtsunter- 
nehmungen selbst. 
Ich bestimme daher auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes: 
1. Esist verboten, Kriegswohlfahrtsgegen- 
stände, d. s. Gegenstände, deren Erlös — ganz oder teil- 
weise — für Wohlfahrtsunternehmungen bestimmt ist 
(Postkarten, Bilder, Druckschriften usw) auf öffentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen, sowie an anderen öffentlichen 
Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus 
feil zubieten oder Bestellungen auf diese Gegenstände 
aufzusuchen. 
Dem Feilbieten von Haus zu Haus steht das Zusenden 
ins Haus gleich. 
2. Ausnahmen, jedoch nur für Wohlfahrtsunter- 
nehmungen selbst, bewilligt das stellv Generalkommando. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
München, den 9. März 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 120 586.) Bekanntmachung betreffend Hausieren 
zugunsten von Wohlfahrtsunkernehmungen. 
Die GK. vom 9. März 1915 Nr. 15767, Hausieren zu- 
gunsten von Wohlfahrtsunternehmungen betreffend, ist 
durch die, die gleiche Materie regelnde Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (GGl. S. 449) betr. 
Regelung der Kriegswohlfahrtspflege, außer Kraft gesetzt. 
München, den 5. Oktober 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 41740.) Pressenotiz. Betreff: Warnung 
vor Bilderreisenden. 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps gibt bekannt: 
Es kann nicht genug Vorsicht empfohlen werden 
gegenüber Geschäften, die sich mit dem Vergrößern 
von Photographien befassen. Durch Reisende und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.