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neuestens durch sogenannte „Sammler“ suchen sie,
besonders auf dem Lande, die Angehörigen gefallener
Krieger heim. Unter den verschiedensten Vorspie-
gelungen, z. B., daß es sich um eine Ausstellung
von Kriegerbildern handele, läßt sich der Reisende
oder „Sammler“ die zu vergrößernde Photographie
geben und verspricht für einen Spottpreis, oft auch
unentgeltlich, eine Vergrößerung. Die daraufhin
gelieferte Vergrößerung ist nicht retouchiert und in
der Regel wertlos. Das ganze Vorgehen hat nur
den Zweck, die Interessenten solange zu bearbeiten,
bis sie eine „bessere“ Vergrößerung bestellen, die
dann 5—15 Mk. kostet und damit viel zu teuer
bezahlt ist.
München, den 4. Mai 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 102161.) Bekanntmachung betreffend Uber-
wachung.))
Die Angehörigen von Kriegsteilnehmern sind
durch das betrügerische Treiben von sogenannten
„Bilderreisenden“ empfindlich geschädigt worden.
Um dem entgegenzutreten, erläßt das K. stellv.
Generalkommando auf Grund des Art. 4 Ziffer 2
des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird be-
straft, wer ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung
Bestellungen auf Photographievergrößerungen, Ver-
kleinerungen nach Photographien (Semiemailbilder)
und ähnliche Nachbildungen von Personen aufsucht.
München, den 20. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Beröffentlcht. in Nr. 222 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
23. September 1915.