232 Kurpfuschertum.
I. 1. Personen, die sich gewerbsmäßig mit der
Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körper-
schäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende
staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen,
dürfen ihren Gewerbebetrieb nicht anders als durch
Bekanntgabe am Wohnhaus und im Adreß= oder
Telephonbuch ankündigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahn-
techniker und Bandagisten.
Weiter wird verboten:
2. Das öffentliche Ausstellen, Ankündigen oder
Anpreisen sowie das im Umherziehen erfolgende
Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher
Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Ver-
hütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der
Schwangerschaft oder von Menstruationsstörungen,
Blutstockungen und dergleichen bestimmt oder ge-
eignet sind.
3. Der Verkauf und jedes sonstige entgeltliche
oder unentgeltliche Überlassen von Instrumenten zur
Einführung in die Gebärmutterhöhle, insbesondere
von stielförmigen Pessaren (Steriletts) und von
Mutterspritzen mit langem Ansatz, deren Endstück
dünner als ein Zentimeter ist, außer auf ärztliche
Verordnung durch Apotheken.
4. Die innere Massage der weiblichen Unter-
leibsorgane außer auf ärztliche Anordnung.
5. Das öffentliche Ankündigen oder Anpreisen
sowie das im Umherziehen erfolgende Sammeln von
Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Ver-
fahren, Apparate oder anderer Gegenstände, die zur
Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank-
heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen be-
stimmt sind, ferner von Nähr= und Kräftigungs-
mitteln und Mitteln zur Beeinflussung der mensch-