Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

232 Kurpfuschertum. 
I. 1. Personen, die sich gewerbsmäßig mit der 
Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körper- 
schäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende 
staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, 
dürfen ihren Gewerbebetrieb nicht anders als durch 
Bekanntgabe am Wohnhaus und im Adreß= oder 
Telephonbuch ankündigen. 
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahn- 
techniker und Bandagisten. 
Weiter wird verboten: 
2. Das öffentliche Ausstellen, Ankündigen oder 
Anpreisen sowie das im Umherziehen erfolgende 
Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher 
Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Ver- 
hütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der 
Schwangerschaft oder von Menstruationsstörungen, 
Blutstockungen und dergleichen bestimmt oder ge- 
eignet sind. 
3. Der Verkauf und jedes sonstige entgeltliche 
oder unentgeltliche Überlassen von Instrumenten zur 
Einführung in die Gebärmutterhöhle, insbesondere 
von stielförmigen Pessaren (Steriletts) und von 
Mutterspritzen mit langem Ansatz, deren Endstück 
dünner als ein Zentimeter ist, außer auf ärztliche 
Verordnung durch Apotheken. 
4. Die innere Massage der weiblichen Unter- 
leibsorgane außer auf ärztliche Anordnung. 
5. Das öffentliche Ankündigen oder Anpreisen 
sowie das im Umherziehen erfolgende Sammeln von 
Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Ver- 
fahren, Apparate oder anderer Gegenstände, die zur 
Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank- 
heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen be- 
stimmt sind, ferner von Nähr= und Kräftigungs- 
mitteln und Mitteln zur Beeinflussung der mensch-
	        
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