Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kurpfuschertum. 233 
lichen Körperformen (fettansetzende oder entfettende 
Mittel, Busenmittel usw.). Für Anzeigen in der Presse 
können durch das stellv. Generalkommando Aus- 
nahmen bewilligt werden. Auf diese Bewilligungen 
darf in den Anzeigen nicht Bezug genommen werden. 
6. Die unter Ziffer 1, 2 und 5 bezeichneten Hand- 
lungen sind auch in jeber irgendwie verschleierten 
Form verboten. 
7. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 u. 5 finden 
keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder An- 
preisung in wissenschaftlichen Fachkreisen der Medizin 
oder Pharmazie erfolgt. 
8. Soweit das Ankündigen oder Anpreisen ver- 
boten ist, dürfen weder Aufträge zur Veröffent- 
lichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften 
erteilt, noch solche Aufträge angenommen werden. 
II. Ferner wird den unter 1 Ziffer 1 genannten 
Personen verboten: 
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener 
Wahrnehmungen un dem zu Behandelnden erfolgt 
(Fernbehandlung,), 
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren, 
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krank- 
heiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest 
und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krank- 
heiten, 
4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden 
der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und 
Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen 
auftreten, 
5. die Behandlung von Krebskrankheiten, 
6. die Behandlung mittels Hypnose, 
7. die Behandlung unter Anwendung von Be- 
täubungsmitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht 
über den Ort der Anwendung hinauswirken,
	        
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