Kurpfuschertum. 233
lichen Körperformen (fettansetzende oder entfettende
Mittel, Busenmittel usw.). Für Anzeigen in der Presse
können durch das stellv. Generalkommando Aus-
nahmen bewilligt werden. Auf diese Bewilligungen
darf in den Anzeigen nicht Bezug genommen werden.
6. Die unter Ziffer 1, 2 und 5 bezeichneten Hand-
lungen sind auch in jeber irgendwie verschleierten
Form verboten.
7. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 u. 5 finden
keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder An-
preisung in wissenschaftlichen Fachkreisen der Medizin
oder Pharmazie erfolgt.
8. Soweit das Ankündigen oder Anpreisen ver-
boten ist, dürfen weder Aufträge zur Veröffent-
lichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften
erteilt, noch solche Aufträge angenommen werden.
II. Ferner wird den unter 1 Ziffer 1 genannten
Personen verboten:
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener
Wahrnehmungen un dem zu Behandelnden erfolgt
(Fernbehandlung,),
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren,
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krank-
heiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest
und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krank-
heiten,
4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden
der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und
Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen
auftreten,
5. die Behandlung von Krebskrankheiten,
6. die Behandlung mittels Hypnose,
7. die Behandlung unter Anwendung von Be-
täubungsmitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht
über den Ort der Anwendung hinauswirken,