236 Zigeuner. Schutz der Jugend.
(Nr. 117470.) Bekanntmachung betreffend Zigeuner.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps folgende Anordnungen:
1. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende
Personen dürfen nur einzeln oder in einzelnen
Familien reisen. In Horden zu reisen ist ihnen
verboten. Als Horde gilt die Vereinigung mehrerer
einzelstehender Personen oder mehrerer Familien,
sowie die Vereinigung einzelstehender Personen
mit einer Familie, der sie nicht angehören.
Als Horde gilt auch eine familienähnlich zusammen-
lebende Personengruppe.
2. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende
Personen dürfen nur an solchen Plätzen im Freien
lagern und ihre Wohnwagen aufstellen, die ihnen
von der Ortspolizeibehörde angewiesen werden.
3. Nach ihrer Ankunft in einem Orte oder in der
Nähe eines Ortes, in dem sie übernachten wollen,
haben sie sich sogleich nach ihrer Ankunft bei der
Ortspolizeibehörde anzumelden und sich über
ihre Person auszuweisen. Falls sie nicht in
Gastwirtschaften übernachten, haben sie ihre Aus-
weise bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen.
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 26. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 32455.) Bekanntmachung betreffend Schutz
der Jugend.))
Zum Schutze der heranwachsenden Jugend erläßt
das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
1) Veröffentlicht in Nr. 56 des K. bayer Staatsanzeigers vom 8. März 1916.