Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Schutz der Jugend. 237 
auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegszustands- 
gesetzes folgende Anordnungen: 
8§ 1. 
Die Verabfolgung von Zigarren, Zigaretten, 
Rauch-, Kau= und Schnupftabak an Jugendliche 
unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob sie gegen 
Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, ist verboten. 
Der Vertrieb von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, 
Kau= und Schnupftabak mittels sogenannter Waren- 
automaten ist verboten.) 1 
Den Jugendlichen unter 17 Jahren ist das 
Rauchen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
und an anderen öffentlichen Orten verboten. 
82. 
Den Gast-, Schank= und Speisewirten (die In- 
haber von Automatenrestaurants und Kaffeehäusern 
eingeschlossen) ist verboten, Jugendlichen unter 
17 Jahren den Zutritt zu ihren Gasträumen 
a) nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, ob in 
Begleitung Erwachsener oder ohne solche — 
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener 
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger 
Aufsichtspersonen (Arbeitgeber oder deren Stell- 
vertreter, Geistliche, Lehrer, Führer von Jung- 
mannschaften usw.) 
zu gestatten. 
Jugendlichen unter 17 Jahren ist verboten, Gast-, 
Schank= oder Speisewirtschaften 
a) in der Zeit nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, 
oöVbin Begleitung Erwachsener oder ohne solche — 
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener 
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger 
Aufsichtspersonen 
zu besuchen. 
1) Vgl. GK V. 28. Juli 1916 Nr. 100563. 
 
	        
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