Schutz der Jugend. 237
auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegszustands-
gesetzes folgende Anordnungen:
8§ 1.
Die Verabfolgung von Zigarren, Zigaretten,
Rauch-, Kau= und Schnupftabak an Jugendliche
unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob sie gegen
Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, ist verboten.
Der Vertrieb von Zigarren, Zigaretten, Rauch-,
Kau= und Schnupftabak mittels sogenannter Waren-
automaten ist verboten.) 1
Den Jugendlichen unter 17 Jahren ist das
Rauchen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
und an anderen öffentlichen Orten verboten.
82.
Den Gast-, Schank= und Speisewirten (die In-
haber von Automatenrestaurants und Kaffeehäusern
eingeschlossen) ist verboten, Jugendlichen unter
17 Jahren den Zutritt zu ihren Gasträumen
a) nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, ob in
Begleitung Erwachsener oder ohne solche —
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger
Aufsichtspersonen (Arbeitgeber oder deren Stell-
vertreter, Geistliche, Lehrer, Führer von Jung-
mannschaften usw.)
zu gestatten.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist verboten, Gast-,
Schank= oder Speisewirtschaften
a) in der Zeit nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied,
oöVbin Begleitung Erwachsener oder ohne solche —
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger
Aufsichtspersonen
zu besuchen.
1) Vgl. GK V. 28. Juli 1916 Nr. 100563.