Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Schutz der Jugend. 239 
85. 
Es ist verboten, Schundschriften 
a) öffentlich anzukündigen, anzupreisen, in Schau— 
fenstern oder sonstigen Auslagen innerhalb der 
Verkaufsräume oder an Orten die dem öffent- 
lichen Verkehr dienen, zur Schau zu stellen; 
b) Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied, 
ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, anzubieten 
oder zu verabfolgen. 
Die unter das Verbot fallenden Schundschriften 
werden vom stellv. Generalkommando öffentlich be- 
kanntgegeben. s 
6. 
Die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition 
jeder Art an Jugendliche unter 17 Jahren, ohne 
Unterschied ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich 
erfolgt, ist verboten. 
Nicht betroffen wird die Ausrüstung der Jung- 
mannschaften mit Schußwaffen und Munition durch 
die Organisationen für die militärische Jugend- 
ausbildung. 
* . 
Diese Anordnungen treten mit der Veröffentlichung 
im K. bayer. Staatsanzeiger in Kraft. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder 
Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 
zu 1500 Mk. erkannt werden. · 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, 
Betriebsinhabern, die den Anordnungen zuwider- 
handeln, vorübergehend oder dauernd den Betrieb 
zu sperren. 
München, den 7. März 1916. 
Der Kommandierende General: 
gez. von der Tann.
	        
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