Schutz der Jugend. 239
85.
Es ist verboten, Schundschriften
a) öffentlich anzukündigen, anzupreisen, in Schau—
fenstern oder sonstigen Auslagen innerhalb der
Verkaufsräume oder an Orten die dem öffent-
lichen Verkehr dienen, zur Schau zu stellen;
b) Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied,
ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, anzubieten
oder zu verabfolgen.
Die unter das Verbot fallenden Schundschriften
werden vom stellv. Generalkommando öffentlich be-
kanntgegeben. s
6.
Die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition
jeder Art an Jugendliche unter 17 Jahren, ohne
Unterschied ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich
erfolgt, ist verboten.
Nicht betroffen wird die Ausrüstung der Jung-
mannschaften mit Schußwaffen und Munition durch
die Organisationen für die militärische Jugend-
ausbildung.
* .
Diese Anordnungen treten mit der Veröffentlichung
im K. bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder
Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis
zu 1500 Mk. erkannt werden. ·
Das stellv. Generalkommando behält sich vor,
Betriebsinhabern, die den Anordnungen zuwider-
handeln, vorübergehend oder dauernd den Betrieb
zu sperren.
München, den 7. März 1916.
Der Kommandierende General:
gez. von der Tann.