Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

248 Aushändigung postlagernder Sendungen. 
Den Jugendlichen unter 17 Jahren ist die Ent- 
nahme von Zigarren, Zigaretten und Tabak jeder 
Art aus den Automaten verboten.“ 
2. Diese Anordnungen treten mit der Veröffent- 
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. 
München, den 28. Juli 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 78 181.) Anordnung betreffend Aushändigung 
postlagernder Sendungen an Jugendliche. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des 
Korpsbezirks. 
In Ergänzung der G.K.V. vom 7. März 1916 
Nr. 32 455, betreffend Schutz der Jugend, werden 
die Distrikts= und Ortspolizeibehörden angewiesen, 
die Ausstellung von Ausweiskarten zum Empfang 
postlagernder Sendungen nach den Bestimmungen 
in der G.K.V. vom 4. Oktober 1915 Nr. 116303a 
und vom 22. Oktober 1915 Nr. 128 289 an 
Jugendliche beiderlei Geschlechts unter 
17i Jahren fortan in allen Fällen abzulehnen. 
De Postanstalten sind angewiesen, daß sie die Aus- 
händigung postlagernder Sendungen an Jugendliche 
unter 17 Jahren auf Grund der bereits ausgestellten 
Ausweiskarten zu verweigern haben. 
München, den 16. Mai 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann,
	        
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