Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Postlagernde Sendungen. 255 
2. Die Ausweise für den Empfang postlagernder 
Sendungen sind nur von den Orts- und Distrikts— 
polizeibehörden des Wohnorts, in München durch 
die K. Polizeidirektion, auszustellen. 
Die Gebühr für die Ausstellung dieser besonderen 
Ausweiskarten beträgt 50 Pfg. und wird in Post- 
freimarken auf den Karten verrechnet; die Freimarken 
werden mit dem Stempel der ausstellenden Behörde 
entwertet. 
Die gewöhnlichen, von den Postanstalten aus- 
gestellten Postausweiskarten genügen zum Empfang 
von ezbosllagernden Sendungen nicht. 
Die Ausweiskarten werden nur für solche 
Perseonen ausgestellt, die sich über ihre Person ein- 
wandfrei ausweisen. 
4. Die Ausweiskarten sind regelmäßig nur für 
einen Zeitraum von 14 Tagen:) auszustellen. Sie 
können auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt 
werden. 
Die Zeit, für die die Karte gilt, wird in die 
Ausweiskarte eingetragen. 
Bei Erneuerungen sind neue Ausweiskarten aus- 
zustellen. 
5. Die Ausweiskarte gilt nicht nur für den Bereich 
des Armeekorps, in dem die ausstellende Polizei- 
behörde ihren Sitz hat, sondern auch im Bereich 
aller Armeekorps des Deutschen Reiches. 
6. Über eine postlagernde Sendung kann ohne 
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte nur inso- 
weit verfügt werden, als dadurch die Eigenschaft der 
Sendung als postlagernd nicht berührt wird. Es ist 
demnach bei einer postlagernden Sendung ohne Vor- 
zeigung der besonderen Ausweiskarte weder das 
Verlangen nach einer Anderung der Ausfschrift noch 
1) Vgl. GK V. vom 21. September 1916 Nr. 148869. 
 
	        
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