Postlagernde Sendungen. 255
2. Die Ausweise für den Empfang postlagernder
Sendungen sind nur von den Orts- und Distrikts—
polizeibehörden des Wohnorts, in München durch
die K. Polizeidirektion, auszustellen.
Die Gebühr für die Ausstellung dieser besonderen
Ausweiskarten beträgt 50 Pfg. und wird in Post-
freimarken auf den Karten verrechnet; die Freimarken
werden mit dem Stempel der ausstellenden Behörde
entwertet.
Die gewöhnlichen, von den Postanstalten aus-
gestellten Postausweiskarten genügen zum Empfang
von ezbosllagernden Sendungen nicht.
Die Ausweiskarten werden nur für solche
Perseonen ausgestellt, die sich über ihre Person ein-
wandfrei ausweisen.
4. Die Ausweiskarten sind regelmäßig nur für
einen Zeitraum von 14 Tagen:) auszustellen. Sie
können auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt
werden.
Die Zeit, für die die Karte gilt, wird in die
Ausweiskarte eingetragen.
Bei Erneuerungen sind neue Ausweiskarten aus-
zustellen.
5. Die Ausweiskarte gilt nicht nur für den Bereich
des Armeekorps, in dem die ausstellende Polizei-
behörde ihren Sitz hat, sondern auch im Bereich
aller Armeekorps des Deutschen Reiches.
6. Über eine postlagernde Sendung kann ohne
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte nur inso-
weit verfügt werden, als dadurch die Eigenschaft der
Sendung als postlagernd nicht berührt wird. Es ist
demnach bei einer postlagernden Sendung ohne Vor-
zeigung der besonderen Ausweiskarte weder das
Verlangen nach einer Anderung der Ausfschrift noch
1) Vgl. GK V. vom 21. September 1916 Nr. 148869.