Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

256 Postlagernde Sendungen. 
der Antrag zugelassen, die Sendung in eine bestimmte 
Wohnung zu bestellen. 
7. Die Aushändigung postlagernder Sendungen 
an Militärpersonen, die sich als solche durch ihren 
Militärpaß oder ihr Soldbuch ausweisen können, 
erfolgt nach Vorlage eines nicht übertragbaren 
Scheines, der mit Siegel und Unterschrift des be- 
treffenden Truppenteils versehen, aussprechen muß, 
daß Vorzeiger dieses Scheines berechtigt ist, die an 
ihn gerichteten postlagernden Sendungen in Empfang 
zu nehmen. 
Dieser Berechtigungsschein ist, insoweit Angehörige 
von Formationen des Heimatsgebietes in Betracht 
kommen, nur für den Tag der Ausstellung gültig. 
Für die Personen des Heergefolges gelten die 
gleichen Bestimmungen. Der Berechtigungsschein 
wird von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten 
ausgestellt, an Stelle des Soldbuches tritt gegebenen- 
falls das Verwendungsbuch. 
München, den 4. Oktober 1915 
Der Kommandierende General#: 
von der Tann. 
(Nr. 128289.) Verfügung betreffend Aushändigung 
postlagernder Sendungen. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks. 
In Ziffer 4 der GKV. vom 4. Oktober 1915 
Nr. 116303a ist statt „14 Tagen“ zu setzen 
„3 Monaten“" 
München, den 22. Oktober 1915. 
Der Kommandierende General#: 
von der Tann.
	        
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