258 Muster= und Paketsendungen ins Ausland.
Erfolgt die Zuwiderhandlung durch Angestellte,
so wird der Gasthofbesitzer, soweit er nicht als Täter
oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen Fahrlässig-
keit mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
München, den 5. Oktober 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 11680.) Bekanntmachung betreffend Muster
und Pakelsendungen ins Ausland.))
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit folgende Anordnung:
I. Verboten ist:
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und
die unrichtige Angabe des Inhalts,
a) auf Briefsendungen mit Wareninhalt nach
dem Ausland und
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen;
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Ver-
sendung von Druckschriften, schriftlichen Mit-
teilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in
Paketen.
Die Beifügung einer Faktura ist gestattet
und bedarf nicht der Erwähnung in der
Inhaltsangabe.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder
9 Veröffentlicht in Nr. 23 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
29. Januar 1916.
- Über- Einschränkung des Handels mit ausländischen Zahlungsmitteln
siehe die im Nachtrag mitgeteilte GK V. vom 3. Februar 1917.=