Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Frachtgutverkehr nach dem Ausland. 259 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 24. Jan. 1916. 
Der Kommandierende General 
I. Bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. Bayer. Armeekorps: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
III. Bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
(Nr. 97207.) Bekanntmachung betreffend Frachtguk- 
verkehr nach dem Ausland.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912, 
6. August 1914 und 4. Dezember 1915 zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit folgende Anord- 
nung über den Frachtgutverkehr nach dem Ausland: 
I. Es ist verboten: 
a) die falsche Bezeichnung des Absenders, 
b) die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhr= 
erklärung, 
x0) die unrichtige Inhaltsangabe und eine der 
Inhaltsangabe widersprechende Versendung 
von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen 
(wozu auch sogenannte „Geschäftspapiere" 
zählen), Abbildungen oder Zeichnungen im 
Packgut, das ins Ausland versandt wird. Die 
Beifügung einer Faktura ist gestattet. 
1) Veröffentlicht in Nr. 151 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
30. Juni 1 
  
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