Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

260 Überwachung des Postverkehrs. 
II. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe 
bis zu 1500 Mk. erkannt werden. 
Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. 
München, den 30. Juni 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 943.) Bekanntmachung betreffend Uberwachung 
des Postverkehrs.)) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kiegszustands- 
gesetzes ergeht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit folgende Anordnung: 
1. Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegs- 
gefangenen annimmt oder versucht, sie auf irgend 
eine Weise nach dem Auslande weiterzubefördern 
— etwa in Briefen und Paketen an die kriegs- 
gefangenen Deutschen im Ausland — wird, wenn 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mark bestraft. 
2. Zuwiderhandelnde haben unter Umständen 
auch Bestrafung wegen Verbrechens des Landes- 
verrats zu gewärtigen. 
München, den 23. Januar 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
1) Veröffentlicht in Nr. 21 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
26. Januar 1917.
	        
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