260 Überwachung des Postverkehrs.
II. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
Diese Anordnungen treten sofort in Kraft.
München, den 30. Juni 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 943.) Bekanntmachung betreffend Uberwachung
des Postverkehrs.))
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kiegszustands-
gesetzes ergeht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende Anordnung:
1. Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegs-
gefangenen annimmt oder versucht, sie auf irgend
eine Weise nach dem Auslande weiterzubefördern
— etwa in Briefen und Paketen an die kriegs-
gefangenen Deutschen im Ausland — wird, wenn
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
2. Zuwiderhandelnde haben unter Umständen
auch Bestrafung wegen Verbrechens des Landes-
verrats zu gewärtigen.
München, den 23. Januar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Veröffentlicht in Nr. 21 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
26. Januar 1917.