Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verwertung von Patenten. Grenzverkehr. 261 
(Nr. 197619a.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
werkung von Patenten im Ausland.) 
Auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Baye= 
rischen Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende 
Anordnung erlassen: 
1. Es ist verboten, Patente oder Musterschutz- 
rechte, die ein Deutscher oder eine deutsche 
Firma im Auslande angemeldet oder er- 
worben hat, und die einem Ausfuhrverbot 
unterliegende Gegenstände betreffen, unmit- 
telbar oder mittelbar nach oder in dem feind- 
lichen oder neutralen Auslande zu veräußern 
oder dort in anderer Weise zu verwerten. 
Das gleiche gilt von Fabrikationsgeheim- 
nissen, soweit es sich um einem Ausfuhr- 
verbot unterliegende Gegenstände handelt. 
2. Zuwiderhandlungen sowie Aufforderung und 
Anreizung zu solchen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 5.Nov. 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Taun. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 27153.) Bekanntmachung betreffend Grenz- 
verbehr mit der Schweiz.#) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
  
*pxN6 in Nr. 257 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
5. November 1 
2 Ver-ußndlo durch G.K. V. vom 7. Februar 1915.
	        
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