Verwertung von Patenten. Grenzverkehr. 261
(Nr. 197619a.) Bekanntmachung betreffend Ver-
werkung von Patenten im Ausland.)
Auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Baye=
rischen Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Anordnung erlassen:
1. Es ist verboten, Patente oder Musterschutz-
rechte, die ein Deutscher oder eine deutsche
Firma im Auslande angemeldet oder er-
worben hat, und die einem Ausfuhrverbot
unterliegende Gegenstände betreffen, unmit-
telbar oder mittelbar nach oder in dem feind-
lichen oder neutralen Auslande zu veräußern
oder dort in anderer Weise zu verwerten.
Das gleiche gilt von Fabrikationsgeheim-
nissen, soweit es sich um einem Ausfuhr-
verbot unterliegende Gegenstände handelt.
2. Zuwiderhandlungen sowie Aufforderung und
Anreizung zu solchen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 5.Nov. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Taun. Pflaum. Könitz.
(Nr. 27153.) Bekanntmachung betreffend Grenz-
verbehr mit der Schweiz.#)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
*pxN6 in Nr. 257 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
5. November 1
2 Ver-ußndlo durch G.K. V. vom 7. Februar 1915.