Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

262 Briefschmuggel. 
gesetzes für das Grenzschutzgebiet Lindau folgende An- 
ordnung: # ,. . 
1. Es ist verboten, unter Umgehung der bayerischen 
Post Postsendungen jeder Art nach Ssterreich oder in die 
Schweiz zu verbringen oder durch Dritte dorthin ver- 
bringen zu lassen sowie Postsendungen zu diesem Zweck 
entgegenzunehmen. " 
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
München, den 11. Dezember 1914. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 10 165.)# Bekanntmachung betreffend Verbot des 
Briefschmuggels. · 
1. Es ist verhoten, unter Umgehung der Post Briefe und 
Schriftstücke jeder Art, die im Auslande zugestellt oder 
weiterbefördert werden sollen, über die bayerische 
Grenze nach Ssterreich oder in die Schweiz zu ver- 
bringen oder durch Dritte dorthin verbringen zu lassen 
sowie Schriftstücke der genannten Art zu diesem Zwecke 
entgegenzunehmen. « » 
2. Jede über eine bayerische Grenzstelle nach Ssterreich 
oder in die Schweiz reisende oder von Österreich oder 
der Schweiz kommende Person hat ohne Aufforderung 
sämtliche Schriftsachen, die sie bei sich führt oder in 
ihrem Gepäck hat, dem kontrollierenden Grenzschutz- 
organ vorzulegen. *1. « 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
München, den 7. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
Nr. 18689.) Bekanntmachung betreffend Verbot des 
Briefschmuggels.) 
Auf Grund des Kriegszustandsgesetzes erläßt das stellv. 
Generalkommando I. A.K. für den Korpsbezirk folgende 
Anordnung: 
1) Aufge hoben durch G##. vom 8. Juni 1915 Nr. 58980. 
2) Aufgehoben durch GK V. vom 8. Juni 1915, Nr. 58980. 
 
	        
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