Briefschmuggel. 263
1. Es ist verboten, unter Umgehung der Post Briefe und
Schriftstücke jeder Art, die im Auslande zugestellt oder
weiterbefördert werden sollen, über die bayerische
Grenze nach Österreich oder in die Schweiz zu ver-
bringen oder durch Dritte dorthin verbringen zu lassen
sowie Briefe und Schriftstücke der genannten Art zu
diesem Zweck entgegenzunehmen. "
2. Jede über die bayerische Grenze nach Ssterreich oder
in die Schweiz reisende oder von Ssterreich oder von
der Schweiz kommende Person hat ohne Aufforderung
sämtliche Schriftsachen, die sie bei sich führt oder in
ihrem Gepäck hat, dem kontrollierenden Grenzschutz-
organ vorzulegen. ·
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
München, den 13. März 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 58980.) Bekanntmachung betreffend Brief-
schmuggel.)
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegszustands-
gesetzes ergeht folgende Anordnung:
1. Es ist verboten, Briefe und Schriftstücke jeder Art
unter Umgehung der Post zur Zustellung oder Weiter-
beförderung über die Grenze zu verbringen, verbringen
zu lassen oder zu diesem Zweck entgegenzunehmen.
2. Wer die Grenze überschreitet, ist verpflichtet, ohne
Aufforderung sämtliche Schriftsachen, die er mit sich
führt oder in seinem Gepäck hat, deim kontrollierenden
Grenzschutzorgan vorzulegen. .
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
4. Die Generalkommando-Verfügungen vom 7. Februar
1915 Nr. 10165 (ergangen für das Grenzschutzgebiet
Lindau) und vom 13. März 1915 Nr. 18689 treten
hiemit außer Kraft. 1
München, den 8. Juni 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
2 Aufgehoben durch G#t V. vom 20. Mai 1916 Nr. 77788,