Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Briefschmuggel. 265 
Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt— 
gegeben. 
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die 
Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren 
Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn 
Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt 
sind. 
München, den 20. Mai 1916. 
Pressenotiz. Das stellvertretende Generalkommando I. Bayerischen 
Armeekorps hat für seinen Korpsbezirk hinsichtlich des Briefschmuggel- 
verbots und hinsichtlich der Verbringung von Schriften und Drucksachen 
über die Reichsgrenze — mit den anderen deutschen Korpsbezirken gleich- 
lautende — neue Bestimmungen erlassen, welche für die weitesten Kreise, 
namentlich für das reisende Publikum und die Bewohner der Grenzbejzirke 
von Wichtigkeit sind, da Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen recht 
unangenehme Folgen nach sich ziehen können. 
1. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an 
einen anderen enthalten, sind bei Vermeidung strenger Strafe auf den 
ordentlichen Postweg zu leiten. 
2. Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind bei Vermeidung 
strenger Strafe verpflichtet, alle Shriften und Drucksachen, die sie mit 
sich führen oder in ihrem Gepäcke befördern (hierunter fallen Schriften 
und Drucksachen jeder Art, schriftliche Aufzeichnungen, Briefe, Bücher, 
Zeitungen, Geschäftspapiere, Karten, Plänc, Zeichnungen technischer 
Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergabe 
von Gegenständen) an den Grenzstellen den kontrollierenden Grenz- 
schutzorganen vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, 
Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind. · 
3. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften und 
Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen. 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn 
a) snre Mimahme zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt er- 
orderl „ 
b) sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind 
un 
JO0) sie vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden. 
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Grenz- 
übergangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3 mit- 
zunehmenden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt der 
eise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. 
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland mündlich oder 
schriftlich an eine militärische Postüberwachungsstelle oder 
eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere 
Dienstesstelle, die öffentlich bekanntgegeben werden. (Zurzeit ist 
als allgemeine Prüfungsstelle für den hamzen Bezirk des 1. Bayer. 
Armeekorps „die militärische Uberwachungsstelle beim Bahnpost- 
amte I München“ bestimmt. „Die militärische Prüfungsstelle beim 
Postamte I München und die militärische Prüfungsstelle beim Post- 
amte 1 Augsburg sind ebenfalls als Prüfungsstellen, jedoch nur für 
Geschäftspapiere der bei ihnen zugelassenen Firmen aufgestellt.)
	        
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