Briefschmuggel. 265
Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt—
gegeben.
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die
Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren
Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn
Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt
sind.
München, den 20. Mai 1916.
Pressenotiz. Das stellvertretende Generalkommando I. Bayerischen
Armeekorps hat für seinen Korpsbezirk hinsichtlich des Briefschmuggel-
verbots und hinsichtlich der Verbringung von Schriften und Drucksachen
über die Reichsgrenze — mit den anderen deutschen Korpsbezirken gleich-
lautende — neue Bestimmungen erlassen, welche für die weitesten Kreise,
namentlich für das reisende Publikum und die Bewohner der Grenzbejzirke
von Wichtigkeit sind, da Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen recht
unangenehme Folgen nach sich ziehen können.
1. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an
einen anderen enthalten, sind bei Vermeidung strenger Strafe auf den
ordentlichen Postweg zu leiten.
2. Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind bei Vermeidung
strenger Strafe verpflichtet, alle Shriften und Drucksachen, die sie mit
sich führen oder in ihrem Gepäcke befördern (hierunter fallen Schriften
und Drucksachen jeder Art, schriftliche Aufzeichnungen, Briefe, Bücher,
Zeitungen, Geschäftspapiere, Karten, Plänc, Zeichnungen technischer
Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergabe
von Gegenständen) an den Grenzstellen den kontrollierenden Grenz-
schutzorganen vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete,
Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind. ·
3. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften und
Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn
a) snre Mimahme zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt er-
orderl „
b) sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind
un
JO0) sie vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden.
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Grenz-
übergangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3 mit-
zunehmenden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt der
eise amtlich prüfen und einsiegeln läßt.
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland mündlich oder
schriftlich an eine militärische Postüberwachungsstelle oder
eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere
Dienstesstelle, die öffentlich bekanntgegeben werden. (Zurzeit ist
als allgemeine Prüfungsstelle für den hamzen Bezirk des 1. Bayer.
Armeekorps „die militärische Uberwachungsstelle beim Bahnpost-
amte I München“ bestimmt. „Die militärische Prüfungsstelle beim
Postamte I München und die militärische Prüfungsstelle beim Post-
amte 1 Augsburg sind ebenfalls als Prüfungsstellen, jedoch nur für
Geschäftspapiere der bei ihnen zugelassenen Firmen aufgestellt.)