266 Briefschmuggel.
Auch die Grenzschutzstellen Lindau (Hafenkontrolsstelle),
„ Lindau-Reutin (Bahnhofkontrollstelle),
„ Pfronten -»,
» Griesen „
„ Mittenwald *2
* Kufstein 50
„ Schellenberg „
„ Salzburg .»,- ;
„ Passau I (Bahnhof= und Hafen-
· kontrollstelle)
* „ Haidmühle (Bahnhofkontrollstelle)
sind Prüfungsstellen, aber nur für solche Schriften, die bei Reisen
über die betreffende Grenzübergangsstelle mitgenommen werden wollen.
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der
Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet,
wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind
6. Ausnahmsweise prüfen die unter 4 genannten Grenzschutzstellen auch
die von den Reisenden bei der Reise mitgebrachten Schriften
aber auch nur, wenn besich auf das notwendigste Maß beschränken
und zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt erforderlich find.
Die ordnungsgemäße Abfertigung der Reisenden darf hierdurch
nicht beeinträchtigt werden; nötigenfalls muß die Prüfung bis nach
dieser Abfertigung und bis nach Abgang der nächsten Züge und Schiffe
zurückgestellt werden. » ·.
7. Etwaige Kosten, insbesondere für Verpackung und Porto, haben die
Retsenden zu tragen. ,«».
Bet der scharfen Grenzkontrolle, wie sie nunmehr überall durchgeführt
ist, haben die Reisenden, welche sich nicht an die Anordnungen halten, mir
einer langen Verzögerung ihres Aufenthalts an der Grenze, Versäumung
der Zugs= und Schiffsanschlüsse, mit strenger Strafeinschreitung und unter
Umständen — als Verdächtige — auch mit Festnahme zu rechnen
Personen, die zum sogenannten kleinen Grenzverkehr zugelassen sind,
und bei denen nach den vorltegenden Umständen der Verdacht unerlaubter
Nachrichtenübermittlung (Spionageverdacht) unbedingt ausgeschlofsen er-
scheint, dürfen — unter Aufrechterhaltung des Briefschmuggelverbots —
andere Schriften und Druckfachen, die sie für die Zwecke des kleinen Grenz-
verkehrs unbedingt benörigen (Geschäftspapiere, Schulbücher, Gebetbücher usw.)
über die Grenze mitnehmen. Diese Schriften und Drucksachen sind jedoch
auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Prüfung findet durch die
kontrollierenden Grenzschutzorgane statt.
(Nr. 77788.) Bekanntmachung betreffend Behandlung
der über die Beichsgrenze mitzunehmenden
Schriften, Drucksachen und Briefschmuggelverbok.
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912, 6. August 1914, 4. Dezember 1915 und 8 8
der gemeinsamen Ministerialbekanntmachung vom
13. März 1913, Vollzugsvorschrift zu dem Gesetz
über den Kriegszustand betreffend, erläßt das stellv.
Generalkommando Il. bayer. Armeekorps unter