268 Paßwesen.
(Nr. 144519/15.) Bekanntmachung. Betreff: Paß-
wesen; hier Wiederausreisegenehmigung für Reichs-
angehörige, die während des Krieges aus dem feind-
lichen Auslande nach Deutschland zurückgekehrt sind.)
Das K. Bayer. Kriegsministerium hat am
15. November 1915 folgende Anordnungen erlassen:
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes vom 5. November 1912 verfügt das
Kriegsministerium:
1. Reichsangehörige, die während des Krieges
aus Rußland, England, Frankreich, Belgien, Italien,
Serbien und Montenegro nach Deutschland zurück-
gekehrt sind, bedürfen zu einer Wiederausreise ins
neutrale oder feindliche Ausland, sofern sie in Bayern
Wohnort oder Aufenthalt haben, der Genehmigung
des für ihren Wohnort oder Aufenthaltsort zu-
ständigen stellv. Generalkommandos, alle übrigen
Reichsangehörigen der Genehmigung des stellv.
Generalstabes der Armee.
2. Gesuche um Erteilung einer solchen Ausreise-
erlaubnis sind in Bayern an die Distriktspolizei-
behörden, in München an die K. Polizeidirektion
zu richten, von denen sie an das einschlägige stellv.
Generalkommando weitergeleitet werden.
3. Wer es unternimmt, ohne die nach Ziffer I
zu erholende Genehmigung wiederauszureisen, wird,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an-
drohen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
München, den 1. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Veröffentlicht in Nr. 6a. des K. bayer. Staatsanzeigers vom
10. Januar 1916.