Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

268 Paßwesen. 
(Nr. 144519/15.) Bekanntmachung. Betreff: Paß- 
wesen; hier Wiederausreisegenehmigung für Reichs- 
angehörige, die während des Krieges aus dem feind- 
lichen Auslande nach Deutschland zurückgekehrt sind.) 
Das K. Bayer. Kriegsministerium hat am 
15. November 1915 folgende Anordnungen erlassen: 
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes vom 5. November 1912 verfügt das 
Kriegsministerium: 
1. Reichsangehörige, die während des Krieges 
aus Rußland, England, Frankreich, Belgien, Italien, 
Serbien und Montenegro nach Deutschland zurück- 
gekehrt sind, bedürfen zu einer Wiederausreise ins 
neutrale oder feindliche Ausland, sofern sie in Bayern 
Wohnort oder Aufenthalt haben, der Genehmigung 
des für ihren Wohnort oder Aufenthaltsort zu- 
ständigen stellv. Generalkommandos, alle übrigen 
Reichsangehörigen der Genehmigung des stellv. 
Generalstabes der Armee. 
2. Gesuche um Erteilung einer solchen Ausreise- 
erlaubnis sind in Bayern an die Distriktspolizei- 
behörden, in München an die K. Polizeidirektion 
zu richten, von denen sie an das einschlägige stellv. 
Generalkommando weitergeleitet werden. 
3. Wer es unternimmt, ohne die nach Ziffer I 
zu erholende Genehmigung wiederauszureisen, wird, 
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an- 
drohen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. 
München, den 1. Januar 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
1) Veröffentlicht in Nr. 6a. des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
10. Januar 1916.
	        
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