Verkehr auf dem Bodensee. 271
Liegen mildernde Umstände vor, so kann auf Haft-
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
§ 5
Diese Anordnung tritt am 1.e Mai 1916 in Kraft.
Von diesem Tage an verlieren die bisher ausgestellten
Grenzscheine ihre Gültigkeit.
München, den 7. April 1916.
Der Kommandierende General-:
von der Tann.
(Nr. 42 058.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
auf dem Bodensee. )
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps für das Grenzschutzgebiet Lindau (Stadt und Bezirks-
amt Lindau) folgende Anordnung:
81.
Das Kahnfahren ist nur auf jenem Teil des Bodensees
gestattet, der begrenzt wird durch das Ufer von Nonnenhorn
bis zur Landtorbrücke in Lindau, den Pulverturm und die
zur Bezeichnung der Untiefen eingeschlagenen Pfähle, die
in rotem Feld weiße Zahlen tragen.
Auf dem übrigen Teil des Sees, also insbesondere
südöstlich des Pulverturmes, vor oder im Hafen von Lindau
und östlich der Landtorbrücke ist das Kahnfahren verboten.
§ 2.
Das Segeln ist nur im sogenannten „Kleinen See“
gestattet.
83.
In der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 8 Uhr
ist l Kahnfahren und Segeln ausnahmslos (also auch
an den in 8 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Orten) verboten.
8 4.
Das Fahren mit Motorboten ist auf allen Teilen
des Sees verboten.
Aufgehoben durch G##. vom 10. August 1915 Nr. 85565.