Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

272 Verkehr auf dem Bodensee. 
. 85. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Für die Bodenseefis cherei gelten besondere Anvord- 
nungen. 
München, den 30. April 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 85 565.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
auf dem Bodensee. 
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps für das Grenzschutzgebiet Lindau (Stadt 
und Bezirksamt Lindau) folgende Anordnung: 
8 1.y 
Für das Kahnfahren und Segeln gelten folgende 
Beschränkungen: 
1. Von abends 8 Uhr bis 6 Uhr vormittags ist das 
Kahnfahren und Segeln verboten. 
2. Von Uhr vormittags bis 8 Uhr abends ist das Segeln 
nur im sogenannten „Kleinen See“, das Kahnfahren 
nur im „Kleinen See“ und auf jenem Teil des 
Bodensees gestattet, der begrenzt wird durch das 
Ufer von Nonnenhorn bis zur Landtorbrücke in 
Lindau, den Pulverturm und die zur Bezeichnung der 
Untiefen eingeschlagenen Pfähle, die im roten Feld 
weiße Zahlen tragen. 
Das Fahren mit Motorbooten, mit Ausnahme 
der Lastmotorschiffe, ist auf allen Teilen des Sees 
verboten. 
§ 3. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde stellt für jedes 
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus. 
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen. 
1) § 1 abgeändert durch G##. vom 30. September 1916 Nr. 158857. 
 
	        
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