272 Verkehr auf dem Bodensee.
. 85.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Für die Bodenseefis cherei gelten besondere Anvord-
nungen.
München, den 30. April 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 85 565.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
auf dem Bodensee.
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps für das Grenzschutzgebiet Lindau (Stadt
und Bezirksamt Lindau) folgende Anordnung:
8 1.y
Für das Kahnfahren und Segeln gelten folgende
Beschränkungen:
1. Von abends 8 Uhr bis 6 Uhr vormittags ist das
Kahnfahren und Segeln verboten.
2. Von Uhr vormittags bis 8 Uhr abends ist das Segeln
nur im sogenannten „Kleinen See“, das Kahnfahren
nur im „Kleinen See“ und auf jenem Teil des
Bodensees gestattet, der begrenzt wird durch das
Ufer von Nonnenhorn bis zur Landtorbrücke in
Lindau, den Pulverturm und die zur Bezeichnung der
Untiefen eingeschlagenen Pfähle, die im roten Feld
weiße Zahlen tragen.
Das Fahren mit Motorbooten, mit Ausnahme
der Lastmotorschiffe, ist auf allen Teilen des Sees
verboten.
§ 3.
Die Distriktsverwaltungsbehörde stellt für jedes
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus.
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen.
1) § 1 abgeändert durch G##. vom 30. September 1916 Nr. 158857.