Verkehr auf dem Bodensee. 273
84.
Auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei
finden die 88 1—3 keine Anwendung.
Die Boote der Berufsfischer dürfen die mittlere
Wasserlinie zwischen dem deutschen und dem schweize-
rischen Ufer nicht überschreiten.
Sie haben auf dem See stets die Flagge ihres
Heimatstaates zu führen.
Berufsfischer bedürfen zur Ausübung ihres
Gewerbes eines Ausweises. Dieser wird auf Antrag
von der Distriktspolizeibehörde ausgestellt und muß
mit eigenhändiger Unterschrift und der amtlich ab-
gestempelten Photographie des Inhabers versehen sein.
Die Berufsfischer müssen diese Ausweise bei
Ausübung des Gewerbes mit sich führen.)
§ 5.
An den Liegeplätzen sind die Boote stets so
anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch
Dritte ausgeschlossen ist. Die Ruder müssen während
der Ruhezeit aus den Booten entfernt und gesondert
unter Verschluß aufbewahrt werden.
86.
Alle Schiffe haben auf Anruf (— 4 kurze rasch
aufeinanderfolgende Töne mit der Huppe oder Pfeife)
der Wachboote sofort zu halten und sich der Kontrolle
zu unterziehen.
87.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
8 8.
Die G.K.V. vom 30. April 1915 Nr. 42058
10 Erweitert durch GKV. vom 4. September 1916.Nr. 142408.