Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verkehr auf dem Bodensee. 273 
84. 
Auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei 
finden die 88 1—3 keine Anwendung. 
Die Boote der Berufsfischer dürfen die mittlere 
Wasserlinie zwischen dem deutschen und dem schweize- 
rischen Ufer nicht überschreiten. 
Sie haben auf dem See stets die Flagge ihres 
Heimatstaates zu führen. 
Berufsfischer bedürfen zur Ausübung ihres 
Gewerbes eines Ausweises. Dieser wird auf Antrag 
von der Distriktspolizeibehörde ausgestellt und muß 
mit eigenhändiger Unterschrift und der amtlich ab- 
gestempelten Photographie des Inhabers versehen sein. 
Die Berufsfischer müssen diese Ausweise bei 
Ausübung des Gewerbes mit sich führen.) 
§ 5. 
An den Liegeplätzen sind die Boote stets so 
anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch 
Dritte ausgeschlossen ist. Die Ruder müssen während 
der Ruhezeit aus den Booten entfernt und gesondert 
unter Verschluß aufbewahrt werden. 
86. 
Alle Schiffe haben auf Anruf (— 4 kurze rasch 
aufeinanderfolgende Töne mit der Huppe oder Pfeife) 
der Wachboote sofort zu halten und sich der Kontrolle 
zu unterziehen. 
87. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
8 8. 
Die G.K.V. vom 30. April 1915 Nr. 42058 
10 Erweitert durch GKV. vom 4. September 1916.Nr. 142408. 
 
	        
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