Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kriegs= und Zivilgefangene. 277 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, 
wer unbefugt 
1. mit Kriegsgefangenen in Verkehr tritt; 
2. den Verkehr mit oder unter Kriegsgefangenen 
vermittelt; 
3. Kriegsgefangenen Gegenstände irgendwelcher 
Art, insbesondere Kleidungsstücke, Schriftstücke 
Lebensmittel zubringt oder besorgt; 
4. die Gefangenenlager und die Arbeitsstätten der 
Kriegsgefangenen betritt. 
München, den 25. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 112 634.) Bekanntmachung betreffend Kriegs- 
und Zivilgefangene.) 
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 
wird hiemit angeordnet: 
Es ist verboten, entwichene Kriegsgefangene oder 
entwichene Zivilgefangene feindlicher Staaten auf- 
zunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder 
sie sonst auf irgend eine Weise mit Rat oder Tat 
bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der Über- 
wachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unter- 
stützen. Verboten ist auch jede Versuchshandlung 
dieser Art. 
Wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen 
Kenntnis erhält, hat hievon der nächsten Polizei-, 
Gendarmerie= oder Militärbehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den Ge- 
1) Veröffentlicht in Nr. 223 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
24. September 1915. 
 
	        
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