Kriegs= und Zivilgefangene. 277
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft,
wer unbefugt
1. mit Kriegsgefangenen in Verkehr tritt;
2. den Verkehr mit oder unter Kriegsgefangenen
vermittelt;
3. Kriegsgefangenen Gegenstände irgendwelcher
Art, insbesondere Kleidungsstücke, Schriftstücke
Lebensmittel zubringt oder besorgt;
4. die Gefangenenlager und die Arbeitsstätten der
Kriegsgefangenen betritt.
München, den 25. Februar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 112 634.) Bekanntmachung betreffend Kriegs-
und Zivilgefangene.)
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912
wird hiemit angeordnet:
Es ist verboten, entwichene Kriegsgefangene oder
entwichene Zivilgefangene feindlicher Staaten auf-
zunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder
sie sonst auf irgend eine Weise mit Rat oder Tat
bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der Über-
wachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unter-
stützen. Verboten ist auch jede Versuchshandlung
dieser Art.
Wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen
Kenntnis erhält, hat hievon der nächsten Polizei-,
Gendarmerie= oder Militärbehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den Ge-
1) Veröffentlicht in Nr. 223 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
24. September 1915.