278 Belohnung für die Ergreifung flüchtiger Kriegsgefangener.
setzen, insbesondere auf Grund der 88 120, 121, 257
Neichsstrafgesetzbuchs, eine höhere Strafe eintritt.
München, den 15. September 1915.,
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 118 134.) Bekanntmachung betreffend Belohnung
für die Ergreifung flüchtiger Kriegsgefangener.
Es ist öfters vorgekommen, daß entwichene
Kriegsgefangene von Beamten der Polizeibehörden
oder von Privatpersonen unter solchen Umständen
wieder ergriffen und eingeliefert worden sind, die ent-
weder Gefahren für Leib und Leben dieser Personen in
sich schlossen oder besondere Umsicht und Unerschrocken-
heit, bisweilen auch Aufwendungen erforderten.
Personen, die sich um die Ermittlung oder Fest-
nahme entwichener Kriegsgefangener besonders ver-
dient gemacht haben, sollen daher in Zukunft neben
öffentlicher Belobigung auch mäßige Belohnungen
in Geld zuteil werden, deren Höhe das stellv.
Generalkommando von Fall zu Fall festsetzen wird.
Für Wachmannschaften der Heeresverwaltung, soweit
sie in Ausübung ihres Dienstes gehandelt haben,
kommt hierfür eine Belohnung in Geld nicht in Frage.
In Gegenseitigkeit mit den Anordnungen des
K. und K. Kriegsministeriums in Wien werden der-
artige Belohnungen auch in solchen Fällen bewilligt
werden, in denen es sich um Wiederergreifung von
Kriegsgefangenen handelt, die aus österreichisch-
ungarischen Kriegsgefangenenlagern entflohen sind.
Die Distriktspolizeibehörden werden ersucht, über
Fälle, die ihnen die Zubilligung einer Belohnung
zu rechtfertigen scheinen, dem stellv. Generalkommando
zu berichten.
München, den 10. Oktober 1915.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.