280 Meldepflicht der Ausländer.
fortlaufend nach den Anfangsbuchstaben der Zunamen
— festzusetzen.
München, den 17. August 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 66571.) Bekanntmachung betreffend Melde-
pflicht der Ausländer.
Auf Grund Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 bestimmt
das Kriegsministerium hiermit für das Gebiet des
Königreichs Bayern.
81.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit
Ausnahme der Angehörigen der österreichisch-
ungarischen Monarchie und der türkischen Staats-
angehörigen !) — hat sich binnen 24 Stunden nach
seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden
behördlichen Ausweises (8 1 Abs. 2 und 82 Abft. 2
ver Katserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914)
G ê “ bei der Ortspolizeibehörde, in München
bei der K. Polizeidirektion, persönlich anzumelden.
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die
Polizeibehörde auf dem Paß oder dem behördlichen
Ausweis unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk.
82.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im 81
bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt,
sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der
) Vol. KME. vom 25. Juli 1915 (GK V. Nr. 84 126 /15).