Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

282 Meldepflicht der Ausländer. 
Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben 
unverändert bestehen. 
87. 
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1915 in 
Kraft. 
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer 
haben die polizeiliche Anmeldung (8 1j spätestens bis 
zum 30. Juni 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift 
des 8 3 findet dabei entsprechende Anwendung. 
88. 
Ausländer, welche den Bestimmungen der 8 1, 
2 und 7 zuwiderhandeln, werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr bestraft. Die gleiche Strafe trifft 
denjenigen, welcher dem § 3 zuwiderhandelt. 
München, 19. Juni 1915. 
Königliches Kriegsministerium. 
(Nr. 84 126/15.) Bekanntmachung betreffend Melde- 
pflicht der Ausländer. 
Auf Grund Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5. November 1912 verfügt 
das Kriegsministerium hiermit für das Königreich 
Bayern: 
„Die in den 88 1 mit 8 der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1915 Nr. 52604 erlassenen 
Bestimmungen über Meldepflicht der Ausländer 
haben auch auf die Angehörigen der Osterreichisch- 
Ungarischen Monarchie und der Türkei gleichmäßig 
Anwendung zu finden.“ 
München, 25. Juli 1915. 
Königliches Kriegsministerium.
	        
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