284 Jagdberechtigung. Ausübung der Jagd und Fischerei.
(Nr. 23056.) Bekanntmachung betreffend Jagdberech-
tigung von Angehörigen feindlicher Staaken.)
Den Angehörigen feindlicher Staaten wird auf Kriegs-
dauer die Jagdausübung verboten. Das stellv. General=
kommanddo ersucht, vorstehende Anordnung sofort öffentlich
bekannt zu machen, den Vollzug strengstens zu überwachen,
bereits ausgestellte Jagdkarte und Schutzgewehrscheine
einzuziehen und deren Ausstellung für das Jahr 1915 zu
verweigern.
München, den 24. November 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 195 560.) Bekanntmachung betreffend Aus-
übung der Jagd und Fischerei durch Ausländer.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit unter Aufhebung der Anordnung
vom 24. November 1914 Nr. 23 056 nachstehende
Anordnungen:
1. Die Ausübung der Jagd und Fischerei durch
Ausländer, die nicht einem verbündeten Staate
angehören, wird für die Dauer des Kriegs-
zustandes verboten.
2. Den durch das Verbot betroffenen Ausländern
bleibt es freigestellt, ihre Befugnis zur Jagd
und Fischerei durch geeignete deutsche Staats-
angehörige unter Beobachtung der dafür vor-
geschriebenen Formen ausüben zu lassen.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
1) Aufgehoben durch GK V. vom 1. November 1916 Nr. 195 560.
2) Veröffentlicht in Nr. 255 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
3. November 1916.