Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Meldepflicht. 285 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
1500 Mk. bestraft. 
München, den 1. November 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 10 303.) Bekanntmachung betreffend Melde- 
pflicht. 
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps für den Bezirk von Stadt und Bezirks- 
amt Lindau folgende Anordnung: 
81. 
Jede Person, die im Grenzschutzgebiet neu zuzieht, 
ist verpflichtet, sich innerhalb längstens 24 Stunden 
bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden 
und hiebei ihre Ausweispapiere mitzubringen. 
2. 
Gastwirte, Herberggeber und Inhaber von 
Fremdenpensionen sind verpflichtet, Auszüge aus 
den Fremdenbüchern über alle Zu- und Abgänge 
der Grenzschutzstelle oder der von dieser bezeich- 
neten Stelle innerhalb 6 Stunden zugehen zu lassen. 
r 3. 
Zuwiderhandlungen rrden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 7. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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