Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

290 Abwehr feindlicher Luftangriffe. 
München, Augsburg) mit dem Zeichen „Fliegeralarm“ 
und endet, wo Zeichen eingerichtet sind, mit dem 
Zeichen „Gefahr vorüber“. 
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere 
des Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen. 
10. Jede Ansammlung an Stellen, auf die 
Bomben abgeworfen wurden, ist verboten. 
11. Nichtexplodierte Bomben sind unberührt 
liegen zu lassen, da ein nichtexplodiertes Geschoß 
bei der geringsten Berührung oder Erschütterung 
zur Explosion gelangen kann. Ebenso sind Spreng- 
stücke, zünder usw. von Bomben und eigenen Ab- 
wehrgeschossen unberührt liegen zu lassen, da auch 
diese noch Gefahr bringen können. 
12. Jedermann ist verpflichtet, von der Fund- 
stätte eines nicht explodierten Geschosses sofort dem 
nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu machen. 
13. Ebenso ist von der Wahrnehmung irgend- 
welcher starker Gerüche an Stellen von Bomben- 
explosionen, insbesondere in geschlossenen Räumen, 
sofort dem nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu 
machen, da die Einwirkung von Gasen explodierter 
Bomben unter Umständen sofort oder auch noch 
nach längerer Zeit zu schweren Erkrankungen führen 
kann. 
f1414. Das Verweilen an Stellen und in Räumen, 
in denen solche Gerüche wahrgenommen werden, 
ist wegen der hiermit verbundenen Lebensgefahr 
verboten. 
15. Die Benützung von Fernsprechern während 
des Fliegeralarms und des Flugangriffes ist ver- 
boten; unmittelbar nach dem Zeichen „Gefahr vorüber" 
dürfen zur Hintanhaltung einer Gesamtstörung der 
Fernsprechanlage nur ganz dringende Gespräche ge 
führt werden.
	        
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