Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Abwehr feindlicher Luftangriffe. 291 
Die Benützung des Fernsprechers zu Gesprächen 
über den Luftangriff ist überhaupt verboten. 
16. Feuermelder dürfen nur bei wirklichen Brand— 
fällen gezogen werden. 
17. Verbreitung von Nachrichten über den Ver— 
lauf des Luftangriffes, die nicht amtlich genehmigt 
sind, ist verboten. 
18. Jedermann ist verpflichtet, den Aufforderungen 
der Polizeiorgane zur Hilfeleistung Folge zu leisten. 
19. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende, unter 
A und B getroffene Anordnungen werden, wenn 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft; sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft- 
strafe oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt 
werden. 
München, den 10. Januar 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
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