Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

296 Kohlenversorgung der Stadt München. 
Sämtliche in den Fragebögen gestellten Fragen 
sind genau zu beantworten. 
Die Fragebögen sind postfrei zu machen und in 
zwei gleichlautenden Exemplaren an den Kohlen— 
ausgleich des Kriegsamtes des K. Bayer. Kriegs- 
ministeriums einzusenden bis 10. Februar 1917. 
München, den 21. Januar 1917. 
J. V.: Freiherr von Speidel. 
(Nr. 10073.) Bekanntmachung betreffend die Kohlen= 
versorgung der Stadf München. 
Das stellv. Generalkommando I. b. A.-K. erläßt 
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes 
und der K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den 
Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Mili- 
tärbehörden betreffend, zur Sicherstellung des Kohlen- 
bedarfs der K. Haupt= und Residenzstadt München 
für deren Bezirk folgende vorübergehende Anord- 
nung: 
8 1. 
Theater, Lichtspielhäuser, bunte Bühnen, Klein- 
kunstbühnen, Konzertsäle, Vortrags= und sonstige 
Versammlungsräume sind bis auf weiteres geschlossen 
zu halten. 
82 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee- 
häuser, ferner Vereins= und Gesellschaftsräume, in 
denen Speisen und Getränke verabreicht werden, 
sind spätestens um 10 Uhr abends zuschließen. 
8 3. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee- 
häuf ern und Vereins= und Gesellschaftsräumen dürfen 
bruar 1) - in Nr. 27 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 2. Fe- 
 
	        
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