Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kohlenversorgung der Stadt München. 297 
die Gäste nur in einem Hauptraum bewirtet werden. 
Alle Nebenräume (Nebenzimmer, Frühstückszimmer, 
Lese= und Schreibzimmer, Spielzimmer, Kegelbahnen 
usw.) sind bis auf weiteres geschlossen zu halten. 
In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtmagistrat 
München. 
§ 4. 
Die für den Verbrauch der im S 1 aufgeführten 
Unternehmungen bestimmten Brennstoffe werden zu 
Gunsten des Kommunalverbands München-Stadt be- 
schlagnahmt. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, dem Kom- 
munalverband auf Verlangen über die Vorräte Aus- 
kunft zu geben, den Zutritt zu den Vorratsräumen 
zu gestatten und Einsicht in die Lieferungsverträge, 
Rechnungen und Belege zu gewähren. 
Die Vorräte sind dem Kommunalverband auf 
Verlangen käuflich zu überlassen. 
Auf die Festsetzung des Übernahmepreises findet 
der § 14 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 
25. September 1915 über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung sinn- 
gemäße Anwendung. 
Für die Dauer der Beschlagnahme sind Ver- 
änderungen an den Vorräten und Verfügungen jeder 
Art darüber ohne Genehmigung des Kommunal- 
verbands verboten. « 
§-5. 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, 
auch Brennstoffvorräte der im § 2 aufgeführten 
Betriebe zu Gunsten des Kommunalverbandes 
München-Stadt auf dessen Antrag mit den in § 4 
sestgesetzten Wirkungen zu beschlagnahmen.
	        
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