Kohlenversorgung der Stadt München. 297
die Gäste nur in einem Hauptraum bewirtet werden.
Alle Nebenräume (Nebenzimmer, Frühstückszimmer,
Lese= und Schreibzimmer, Spielzimmer, Kegelbahnen
usw.) sind bis auf weiteres geschlossen zu halten.
In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtmagistrat
München.
§ 4.
Die für den Verbrauch der im S 1 aufgeführten
Unternehmungen bestimmten Brennstoffe werden zu
Gunsten des Kommunalverbands München-Stadt be-
schlagnahmt.
Die Unternehmer sind verpflichtet, dem Kom-
munalverband auf Verlangen über die Vorräte Aus-
kunft zu geben, den Zutritt zu den Vorratsräumen
zu gestatten und Einsicht in die Lieferungsverträge,
Rechnungen und Belege zu gewähren.
Die Vorräte sind dem Kommunalverband auf
Verlangen käuflich zu überlassen.
Auf die Festsetzung des Übernahmepreises findet
der § 14 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom
25. September 1915 über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung sinn-
gemäße Anwendung.
Für die Dauer der Beschlagnahme sind Ver-
änderungen an den Vorräten und Verfügungen jeder
Art darüber ohne Genehmigung des Kommunal-
verbands verboten. «
§-5.
Das stellv. Generalkommando behält sich vor,
auch Brennstoffvorräte der im § 2 aufgeführten
Betriebe zu Gunsten des Kommunalverbandes
München-Stadt auf dessen Antrag mit den in § 4
sestgesetzten Wirkungen zu beschlagnahmen.