Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

30 Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft. 
2. Erzeugnisse der Milchwirkschaft. 
(Nr. 87111.) Bekanntmachung über den Verkehr 
mik Erzeugnissen der Milchwirtschaft.)) 
Auf dem Käsemarkt ist eine Preissteigerung eingetreten, 
die nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage nicht ge- 
rechtfertigt ist. Um hier geregelte Verhältnisse und ins- 
besondere auch für den Kleinhandel eine Grundlage der 
Preisberechnung zu schaffen, bestimmt das stellv. General= 
kommando I. A.K. auf Grund des Gesetzes betreffend Höchst- 
preise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- 
machungen vom 17. Dezember 1914 und 21. Januar 1915, 
der K. Verordnung vom 31. Juli 1914 über den übergang 
der vollziehenden Gewalt und des Art. 4 Ziffer 2 des 
Kriegszustandsgesetzes folgendes: 
8 1. 
Für Käse werden bis auf weiteres Höchstpreise fest- 
gesetzt. 82 
· A. Preise für Erzeuger. 
Der Höchstpreis für Käse beträgt: 
1. Weichkäse: 
Für 50 kg junger Käse nach Limburger Art bei einem 
Fettgehalt der Trockenmasse von 10—14% 42 Mk., 
15—19% 477 Mk., 
20—24% 52 Mk., 
25—29% „ 57 Mk. 
Weichläse in Stangenform je 1 Mk. mehr, Käse mit 25 
bis 29% Fettgehalt, wenn die Stücke weniger als 400 ; 
wiegen, 3 Mk. mehr, wenn sie in Blattmetall verpackt find. 
5 Mk. mehr. 
Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Sennerei 
einschließlich Kiste und für Barzahlung innerhalb 30 Tagen; 
bei Stundung darüber hinaus dürfen bis zu 5% Jahres- 
zinsen zugeschlagen werden. 
2. Rundkäse nach Emmenthaler Art: 
für 50 kg bester (la) Ware (Emmenthaler) 105 Mk., 
für 50 kg Ausschußware und Schweizerkäse 100 Mk. 
  
1) Aufgehoben durch G# V. vom 1. Oktober 1915 Nr. 120137.
	        
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