300 Stammwürze des Bieres.
8 1. Bis auf weiteres hat der Stammwürzegehalt
für Bier 7 Prozent zu betragen, gleichviel, ob das
Bier zum Verbrauch in Bayern oder zum Versand
in außerbayerisches Gebiet bestimmt ist. *-.
Außer diesem Bier darf nur noch Dünnbier in
den Verkehr gebracht werden. Für dieses Bier hat
der Stammwürzegehalt bis auf weiteres 5 Prozent
oder darunter zu betragen; es darf nur unter der
Bezeichnung „Dünnbier“ abgegeben werden.
Auf obergäriges Bier finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
82. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mk. bestraft.
83. Vorstehende Anordnung tritt mit der Ver-
öffentlichung im K. B. Staatsanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 9. Mai
1916 gleichen Betreffst) und die Bekanntmachung vom
9. Mai 1916 über die Abgabe von Dünnbier —
K. B. Staatsanzeiger vom 11. Mai 1916 Nr. 109 —
außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Februar 1917.
Die Kommandierenden Generale:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
1) Diese Bekanntmachung hatte folgenden Wortlaut:
(Nr. 68341.) Bekanntmachung über die Stamm-
würze des Bieres.
Aus Anlaß der weiteren Herabsetzung der Braukontin-
gente durch die Bundesratsverordnung vom 31. Jan. 1916
(Rel. S. 77) erlassen die stellv. Generalkommandos I.,
II. und IIII Bayer. Armeekorps zur Sicherstellung des Bier-
bedarfs der Heeresverwaltung und der Bevölkerung auf
Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnungen: