Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verkehr mit Erzeugnisfen der Milchwirtschaft. 31 
Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Sennerei 
und Barzahlung innerhalb 30 Tagen. Bei Stundung dar- 
über hinaus dürfen bis zu 5% Jahreszinsen zugeschlagen 
werden. 
83. 
B. Preise für den Großhandel. 
Der Höchstpreis beträgt: 
1. Weichkäse in Pergamentpackung: 
für 50 kg genußreifer Käse nach Limburger Art bei 
einem Fettgehalt der Trockenmasse von 10—14% 51 Mk., 
15—19% 56 Mk., 
20—24% 62 Mk., 
25—29% 68 Mk. 
Weichkäse in Stangenform je 1 Mk. mehr, Käse mit 25 
bis 29% Fettgehalt, wenn die Stücke weniger als 400 g 
wiegen, 3 Mk. mehr, wenn sie in Blattmetall verpackt sind, 
5 Mk. mehr. 
2. Rundkäse nach Emmenthaler Art: · 
a) bei großen Mengen und Kübeln nicht unter 3 Laib 
für 50 kg bester (la) Ware (Emmenthaler) 120 Mk., 
b) bei kleineren Mengen und Kübeln von 1 Laib « 
für 50 kg bester (Ia) Ware (Emmenthaler) 123 Mk., 
) für 50 kg Ausschußware und Schweizerkäse 112 Mk. 
Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Lager und 
gelten für Barzahlung innerhalb 30 Tagen. Bei Stundung 
darüber hinaus dürfen bis zu 2% Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont zugeschlagen werden. 
  
C. Allgemeine Bestimmungen. 
84. 
Die in 882, 3 genannten Käsesorten dürfen nur dann 
aus dem Korpsbezirk ausgeführt werden, wenn der Ab— 
nehmer sich schriftlich verpflichtet, beim Weiterverkauf die 
vorstehenden Preise zugrunde zu legen. 
Ein Verbot oder eine Einschränkung der Ausfuhr bleibt 
vorbehalten für den Fall, daß durch die Ausfuhr die Deckung 
des Bedarfs der einheimischen Bevölkerung gefährdet wird. 
85. 
Käse, der für Truppenteile des deutschen Feld- und 
Besatzungsheeres, für die Marine, für Ersatzmagazine und 
Proviantämter bestimmt ist, darf nur durch Vermittlung 
der stellv. Intendantur I. A.K. geliefert werden.
	        
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