Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft. 33
(Nr. 120 137.) Bekanntmachung über den Verkehr
mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft.)
Trotz der Festsetzung von Höchstpreisen für Käse sind
die Preise für Käsereimilch und Butter sowie für die von
den Höchstpreisen bisher nicht getroffenen Käsesorten weiter-
hin in einer Weise gestiegen, die sich selbst nach der gegen-
wärtigen wirtschaftlichen Lage nicht rechtfertigen läßt.
Andererseits hat die Ausfuhr von milchwirtschaftlichen Er-
zeugnissen aus dem Korpsbezirk einen Umfang angenommen,
dem Einhalt geboten werden muß. Zugleich ist es im
Interesse der mit allen Mitteln zu erstrebenden Gewinnung
von Fett dringend geboten, die Herstellung von fettreicheren
Käsen zugunsten einer größeren Erzengung von Butter
einzuschränken. ·
Das-stellv.GeneralkommandoI.Bazyer.AKeriläßt
deshalb auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreife
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914, 21. Januar 1915 und 23. Sept.
1915 der K. Verordnung vom 31. Juli 1914 über den Über-
gang der vollziehenden Gewalt und des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnungen:
A. Höchstpreise.
81.
Bei Milch, die zu Erzeugnissen verarbeitet wird, für
die nachstehend Höchstpreise festgesetzt sind, darf der Preis
für 1000 Liter beim Verkaufe durch den Erzeuger im Monat
Oktober 1915 175 Mk., in den folgenden Wintermonaten
170 Mk. nicht übersteigen. Wenn die Rückstände (Abzeng)
nicht zurückgenommen werden, erhöhen sich diese Preise
um 5 Mk. für 1000 Liter. Wird Milch nach Gewicht ver-
kauft, so wird eine Menge von 1030 kg einer solchen von
1000 Liter gleichgestellt.
Die vorstehenden Preise gelten für Lieferung frei Mol-
kerei (Sammelstelle, Lokal, Sennerei) und für Barzahlung
un Laufe des auf die Lieferung folgenden Monats.
Die Lokalmiete (Lokalgeld) darf den Durchschnitt der
letzten zwei Jahre nicht übersteigen. Streitigkeiten ent-
scheidet endgültig die Distriktsverwaltungsbehörde.
1) Aufgehoben durch G##. vom 30. Oktober 1915, Nr. 135187.
Höchstpreise
für Milch.