Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

—  583  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

K  46.
auhalt:  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgeseh.  S.  ö83.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichs.
militärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.
S.  503.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  zweier  Reichstagswahlkreise.  S.  587.

(Nr.  4263.)  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
§  1.

Deutscher  ist,  wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat  (§9  3
bis  32)  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  (§6  33  bis  35)  besitzt.

6#2.
Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Bundesstaat.
Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland.

Zweiter  Abschnitt.
Staate  angehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.

83.
Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  erworben
1.  durch  Geburt  (§  4),
2.  durch  Legitimation  (§  5),
Reichs-Gesetzbl.  1913.  93
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1913.