Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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§  17.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  verloren

durch  Entlassung  (6§  18  bis  24),

durch  den  Erwerb  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  (§  25),

durch  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht  (§§  26,  29))

durch  Ausspruch  der  Behörde  (99  27  bis  29),

.  für  ein  uneheliches  Kind  durch  eine  von  dem  Angebörigen  eines
anderen  Bundesstaats  oder  von  einem  Ausländer  bewirkte  und  nach
den  deutschen  Gesetzen  wirksame  Legitimation,

6.  für  eine  Deutsche  durch  Eheschließung  mit  dem  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaats  oder  mit  einem  Ausländer.

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18.

Die  Entlassung  einer  Ehefrau  kann  nur  von  dem  Manne  und,  sofern
dieser  ein  Deutscher  ist,  nur  zugleich  mit  seiner  Entlassung  beantragt  werden.
Der  Antrag  bedarf  der  Zustimmung  der  Frau.

1.

Die  Entlassung  einer  Person,  die  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  steht,  kann  nur  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  mit  Genehmigung
  des  deutschen  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.  Gegen  die
Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  steht  auch  der  Staatsanwaltschaft  die
Beschwerde  zu;  gegen  den  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  ist  die  weitere  Beschwerde
  unbeschränkt  zulässig.  "

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher
Gewalt  für  ein  Kind  beantragt  und  dem  Antragsteller  die  Sorge  für  die  Person
dieses  Kindes  zusteht.  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten
Beistandes  auf  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  zu
dem  Antrag  auf  Entlassung  des  Kindes  der  Genehmigung  des  Beistandes.

8  20.

Die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  bewirkt
  gleichzeitig  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  jedem  anderen
Bundesstaate,  soweit  sich  der  Entlassene  nicht  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
anderen  Bundesstaate  durch  eine  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde

des  entlassenden  Staates  vorbehält.  Dieser  Vorbehalt  muß  in  der  Entlassungsurkunde
  vermerkt  werden.