Bon Verträgen. 183
§. 73. Er kann aber, denselben zu thun, wider seinen Willen nicht angehalten
werden?7).
ß 8. 74. Auch die Vortheile eines Dritten können der Gegenstand eines Vertrages /#
ein 5#°). Veoneil
§. 75. Der Dritte selbst aber erlangt aus einem solchen Vertrage, an dessene Triuen-Schließung
er weder mittelbar noch unmittelbar Theil genommen hat, erst alsdann
ein Recht, wenn er demselben mit Bewilligung der Hauptparteien beigetreten ist 57).
Dritte ist darum noch nicht als Schiedsrichter, und die Vereinbarung nicht als ein Kompromiß anzusehen.
Pr. des Obertr. v. 14. Dez. 1844 (Entsch. Bd. XI. S. 180). Die Verabredung enthält eine
Bedingung. Der Ausspruch eines solchen Dritten macht nur den Vertrag fertig (persekt), ist aber kcin
Laudum, welches den ordentlichen Richter ausschließt oder vollstreckbar l Pr.-O. Tu. 2, K. 167 ff.
Eme Anwendung davon ist Tu. 11, 8. 18. Vergl. auch das Pr. des Obertr. vom 7. Februar 1854
(Entsch. Bd. XXVII, S. 450), und oben Anm. 106 zu §. 105, Tu. 4.
67) Vielmehr bleibt der Vertrag unvollkommen, wenn der Ausspruch nicht erjolgt. I. 11, §. 51.
Das gilt auch von einem Kompromisse, wenn der Schiedsrichter nicht vermocht werden kann, seinen
Spruch zu fällen. Pr. des Obertr. vom 7. Dez. 1819 (Entsch. Bd. XIX, S. 96). Der ordentliche
Richter macht eine Ausnahme, weun auf dessen Ermessen Bezug genounnen ist in Fällen, wo es
thunlich ist (Anm. 65); dieser ist verpflichtet, seinen Ausspruch zu thun, allenfalls nach Anhörumg
von Sachverständigen.
68) Die Kontrahenten dürfen gegen einander auf die Erfüllung dieses Vertrages dringen, ohne
daß es des Nachweises bedarf, daß 7 bei letzterer ein besonderes Suorrese daben. Pr. des Obertr.
1571, v. 10. Mai 1845 (Entsch. Bd. XII. S. 150). Den Beweis dafür entnimmt man (Eusch.
Bd. XIV, S. 69) aus 1. 4, §. 112, wonach eine Bedingung, daß einem Dritten ein Vortheil verschafit
werden soll, erfüllt werden muß. Das ist etwas ganz anderes. Diese Bestimmung entscheidet
die Frage: ob die Erfüllung der Bedingung angenommen (fingirt), oder ob sie vielmehr f vereitelt
gelten soll, wenn der Dritte den Vortheil ansschlägt. Darans i& nicht das Allermindeste für die Frage
zu entnehmen, ob der Promissar, dem die Leistung an einen Dritten zu dessen Vortheile versprochen
worden ist, anf die Erfüllung klagen kann, auch ohne ein besonderes Interesse zu haben. Dies wird
im N. N. (L. 38, S. 7 D. de verb. obl. (XV. 1 L. 11 D. de obl. et sct. /XLIV. 7); 1. 9.
FS. 4 D. de reb cred. XII, 1; S. 4 J. de inutil. stip. (III, 19|) ganz entschieden verneint und auch
von neneren Schriftstellern nicht behauptet. Glück IV, S. 564 und bes. der dort all. J. H. Bönmer
Einige waren a. M., z. B. genlugt dem Leyser, Med. 519, m. 4. 5. qualecunquc interessc,
er verlangt nicht, ur specialius ipsius Intersit, doch ohne einen Rechisgrund anzugeben; er beruft
sich auf die lex vaturalis. Das Obertr. behauptet a. a. O. S. 153, das L.N. habe die Regel des
N. N. befeitigt, doch ohne Beweis zu führen. Das L.N. enthält darüber gar nichts; die seran ezo
enen 8. 112, I. 4 umd H. 270 d. T. gehören nicht hierher, jeder andere §. würde ebenso passen.
llein deshalb ist der Satz keine juristische Unwahrheit, er ist durch innere Nothwendigkeit geboten
und zur Ergänzung des systematischen Zusammenhanges wie zur Befriedigung des praktischen Bedürfnisses
ganz unentbehrlich. S. die folg. Anm.
(3. A.) In Beziehung auf die Frage: welche Verträge als zum Vortheile eines Dritten abgeschlossen
zu erachten, hat das Obertr. den an sich unzweisellraften Satz als Pr. angenommen: „Wenn
in einem Kanskontrakte der Käufer sich verpflichtet, einen Theil des Kaufgeldes an einen Dritten auszuzahlen,
so begründet dies nicht den Begriff eines Vertrages zum Vortheile eines Dritten im Sinue
und mit den Wirkungen der s§. 74 — 77." Pr. 2464, Nr. 1, vom 21. Juni 1853. Dies ist ein
all des adlectus solutionis causa.
(4. A.) Durch Versendung des Prospekts und Statuts über die Gründung einer Aktiengesellschaft
sordern die Unterzeichner des Nrospenns Jedweden, welcher den beigefügten Betheiligungsschein ansfüllen
und vollziehen will, auf, dadurch und nach Maßgabe jener Urkunden der Gesellschaft beizutreten.
Wer also einen, von einer Mittelperson, sei diese ausdrücklich beauftragt oder nur als negotiorum
gestor anzusehen, ihm zugekommenen Betheiligungsschein ausfüllt, vollzieht und jener zustellt, hat
dadmeh eine ihm gewordene Offerte acceptirt, und ist folglich gebnuden, wenn auch der Vermittler
den Schein den Proponenten noch nicht ausgehändigt hat. Erk. des Obertr. v. 24. Mai 1862 (Archiv
s. Rechtsf. Bd. XIVI, S. 106).
68 ) (d#. A.) Durch einen von allen Interessenten unterschriebenen Auszug aus dem deu Vortheil
eines Drinen betreffenden Vertrage wird bewiesen, daß der Dritte diesem Vertrage mit Bewilli
ns der Hauptkontrahenten beigetreten ist (Erk. des Obertr. vom 2. Nov. 1852 (Arch. für Rechtef.
VII, S. 132).
69) Grundsatz des R. R. ist et, daß ein Vertrag, wodurch einem Dritten ein Bortheil zugewendet
werden soll, dergestalt ungültig ist, daß weder der Handelnde, noch der Dritte daraus eine Klage
hat. (M. s. die vor. Anm. 68.) In einer Anzahl von Fällen wird jedoch hiervon eine Ausnahme