Contents : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon  Verträgen.  183

§.  73.  Er  kann  aber,  denselben  zu  thun,  wider  seinen  Willen  nicht  angehalten

werden?7).

ß  8.  74.  Auch  die  Vortheile  eines  Dritten  können  der  Gegenstand  eines  Vertrages  /#

ein  5#°).  Veoneil
§.  75.  Der  Dritte  selbst  aber  erlangt  aus  einem  solchen  Vertrage,  an  dessene  Triuen-Schließung

  er  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  Theil  genommen  hat,  erst  alsdann

ein  Recht,  wenn  er  demselben  mit  Bewilligung  der  Hauptparteien  beigetreten  ist  57).

Dritte  ist  darum  noch  nicht  als  Schiedsrichter,  und  die  Vereinbarung  nicht  als  ein  Kompromiß  anzusehen.
  Pr.  des  Obertr.  v.  14.  Dez.  1844  (Entsch.  Bd.  XI.  S.  180).  Die  Verabredung  enthält  eine
Bedingung.  Der  Ausspruch  eines  solchen  Dritten  macht  nur  den  Vertrag  fertig  (persekt),  ist  aber  kcin
Laudum,  welches  den  ordentlichen  Richter  ausschließt  oder  vollstreckbar  l  Pr.-O.  Tu.  2,  K.  167  ff.
Eme  Anwendung  davon  ist  Tu.  11,  8.  18.  Vergl.  auch  das  Pr.  des  Obertr.  vom  7.  Februar  1854
(Entsch.  Bd.  XXVII,  S.  450),  und  oben  Anm.  106  zu  §.  105,  Tu.  4.

67)  Vielmehr  bleibt  der  Vertrag  unvollkommen,  wenn  der  Ausspruch  nicht  erjolgt.  I.  11,  §.  51.
Das  gilt  auch  von  einem  Kompromisse,  wenn  der  Schiedsrichter  nicht  vermocht  werden  kann,  seinen
Spruch  zu  fällen.  Pr.  des  Obertr.  vom  7.  Dez.  1819  (Entsch.  Bd.  XIX,  S.  96).  Der  ordentliche
Richter  macht  eine  Ausnahme,  weun  auf  dessen  Ermessen  Bezug  genounnen  ist  in  Fällen,  wo  es
thunlich  ist  (Anm.  65);  dieser  ist  verpflichtet,  seinen  Ausspruch  zu  thun,  allenfalls  nach  Anhörumg
von  Sachverständigen.

68)  Die  Kontrahenten  dürfen  gegen  einander  auf  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  dringen,  ohne
daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß  7  bei  letzterer  ein  besonderes  Suorrese  daben.  Pr.  des  Obertr.
1571,  v.  10.  Mai  1845  (Entsch.  Bd.  XII.  S.  150).  Den  Beweis  dafür  entnimmt  man  (Eusch.
Bd.  XIV,  S.  69)  aus  1.  4,  §.  112,  wonach  eine  Bedingung,  daß  einem  Dritten  ein  Vortheil  verschafit
  werden  soll,  erfüllt  werden  muß.  Das  ist  etwas  ganz  anderes.  Diese  Bestimmung  entscheidet
die  Frage:  ob  die  Erfüllung  der  Bedingung  angenommen  (fingirt),  oder  ob  sie  vielmehr  f  vereitelt
gelten  soll,  wenn  der  Dritte  den  Vortheil  ansschlägt.  Darans  i&  nicht  das  Allermindeste  für  die  Frage
zu  entnehmen,  ob  der  Promissar,  dem  die  Leistung  an  einen  Dritten  zu  dessen  Vortheile  versprochen
worden  ist,  anf  die  Erfüllung  klagen  kann,  auch  ohne  ein  besonderes  Interesse  zu  haben.  Dies  wird
im  N.  N.  (L.  38,  S.  7  D.  de  verb.  obl.  (XV.  1  L.  11  D.  de  obl.  et  sct.  /XLIV.  7);  1.  9.
FS.  4  D.  de  reb  cred.  XII,  1;  S.  4  J.  de  inutil.  stip.  (III,  19|)  ganz  entschieden  verneint  und  auch
von  neneren  Schriftstellern  nicht  behauptet.  Glück  IV,  S.  564  und  bes.  der  dort  all.  J.  H.  Bönmer
  Einige  waren  a.  M.,  z.  B.  genlugt  dem  Leyser,  Med.  519,  m.  4.  5.  qualecunquc  interessc,
er  verlangt  nicht,  ur  specialius  ipsius  Intersit,  doch  ohne  einen  Rechisgrund  anzugeben;  er  beruft
sich  auf  die  lex  vaturalis.  Das  Obertr.  behauptet  a.  a.  O.  S.  153,  das  L.N.  habe  die  Regel  des
N.  N.  befeitigt,  doch  ohne  Beweis  zu  führen.  Das  L.N.  enthält  darüber  gar  nichts;  die  seran  ezo
enen  8.  112,  I.  4  umd  H.  270  d.  T.  gehören  nicht  hierher,  jeder  andere  §.  würde  ebenso  passen.

llein  deshalb  ist  der  Satz  keine  juristische  Unwahrheit,  er  ist  durch  innere  Nothwendigkeit  geboten
und  zur  Ergänzung  des  systematischen  Zusammenhanges  wie  zur  Befriedigung  des  praktischen  Bedürfnisses
  ganz  unentbehrlich.  S.  die  folg.  Anm.

(3.  A.)  In  Beziehung  auf  die  Frage:  welche  Verträge  als  zum  Vortheile  eines  Dritten  abgeschlossen
  zu  erachten,  hat  das  Obertr.  den  an  sich  unzweisellraften  Satz  als  Pr.  angenommen:  „Wenn
in  einem  Kanskontrakte  der  Käufer  sich  verpflichtet,  einen  Theil  des  Kaufgeldes  an  einen  Dritten  auszuzahlen,
  so  begründet  dies  nicht  den  Begriff  eines  Vertrages  zum  Vortheile  eines  Dritten  im  Sinue
und  mit  den  Wirkungen  der  s§.  74  —  77."  Pr.  2464,  Nr.  1,  vom  21.  Juni  1853.  Dies  ist  ein

all  des  adlectus  solutionis  causa.

(4.  A.)  Durch  Versendung  des  Prospekts  und  Statuts  über  die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft
sordern  die  Unterzeichner  des  Nrospenns  Jedweden,  welcher  den  beigefügten  Betheiligungsschein  ansfüllen
  und  vollziehen  will,  auf,  dadurch  und  nach  Maßgabe  jener  Urkunden  der  Gesellschaft  beizutreten.
Wer  also  einen,  von  einer  Mittelperson,  sei  diese  ausdrücklich  beauftragt  oder  nur  als  negotiorum
gestor  anzusehen,  ihm  zugekommenen  Betheiligungsschein  ausfüllt,  vollzieht  und  jener  zustellt,  hat
dadmeh  eine  ihm  gewordene  Offerte  acceptirt,  und  ist  folglich  gebnuden,  wenn  auch  der  Vermittler
den  Schein  den  Proponenten  noch  nicht  ausgehändigt  hat.  Erk.  des  Obertr.  v.  24.  Mai  1862  (Archiv
s.  Rechtsf.  Bd.  XIVI,  S.  106).

68  )  (d#.  A.)  Durch  einen  von  allen  Interessenten  unterschriebenen  Auszug  aus  dem  deu  Vortheil
  eines  Drinen  betreffenden  Vertrage  wird  bewiesen,  daß  der  Dritte  diesem  Vertrage  mit  Bewilli
ns  der  Hauptkontrahenten  beigetreten  ist  (Erk.  des  Obertr.  vom  2.  Nov.  1852  (Arch.  für  Rechtef.

VII,  S.  132).

69)  Grundsatz  des  R.  R.  ist  et,  daß  ein  Vertrag,  wodurch  einem  Dritten  ein  Bortheil  zugewendet
  werden  soll,  dergestalt  ungültig  ist,  daß  weder  der  Handelnde,  noch  der  Dritte  daraus  eine  Klage
hat.  (M.  s.  die  vor.  Anm.  68.)  In  einer  Anzahl  von  Fällen  wird  jedoch  hiervon  eine  Ausnahme