Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

Gemeindemitglieder  durch  die
Gemeindeorgane  sind  unzulässig
  11.
Vorsteher  der  Stadtverordneten
DSerantwortlichkei  desselben

Waffen,  unerlaubte  Führung  41.

Wahl,  deren  Vorkerbiutr  zund
Leitung  steht  dem  Stadtrate
zu  15.

—  des  Bürgermeisters  24.

—  nach  Klassen  16.

—  der  Ratemitglieder  in  mittkerenn
  und  Leinen  Städten  38.

—  erfolgt  in  der  Regel  au
Jahre  39.  8  eleche

Wahlausschuß  15.

Wahlbezirke,  Einteilung  des  Gemeindebezirks
  in  solche  16.

—,  Verteilung  der  zu  Wählenden
unter  diese  Bezirke  16.

53

Wahlergebnis,  Bekanntmachung

desselben  17.

Wahllisten,  Aufstellung  15.

—,  Mitteilung  derselben  an  die
Stadtverordneten  15.

—,  Ausliegen  derselben  15.

—  Berichtigung  derselben  15.

—,  Schluß  derselben  15.

Wahltag  u15.

Wahlverfahren  16.

—,  Einwendungen  gegen  dasselbe
  17.

Wahlversammlungen,  Annahme
von  Anmeldungen  dazu  41.

Wählbarkeit  14,  18.

Waldungen,  Beschränkung  bei
Bewirtschaftung  derselben  5.

Weigerung,  ein  Ehrenamt  anzunehmen
  od.  fortzuverwalten  14.

Zivilliste,  Gebäude=  und  Grundstücke
  derselben  sind  befreit  von
Gemeindeanlagen  10.