Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

oder  W—
b)  daselbst  seit  wenigstens  zwei  Jahren  ihren  we—
sentlichen  Wohnsitz  haben,
oder
c)  in  einer  anderen  Stadtgemeinde  des  Königsreichs
Sachsen  bis  zur  Aufgabe  ihres  bisherigen  Wohn—
sitzes  stimmberechtigte  Bürger  waren.

Dagegen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet
diejenigen  zur  Bürgerrechtserwerbung  berechtigten  Gemeindemitglieder,
  welche

A.  männlichen  Geschlechts  sind,

B.  seit  drei  Jahren  im  Gemeindebezirke  ihren  wesentlichen

Wohnsitz  haben  und

C.  mindestens  3  Taler  (-—  9  Mark)  an  direkten  Staatssteuern

  jährlich  entrichten.

Bei  Berechnung  der  Steuern  sind  die  Ansätze  der  Ortskataster
  maßgebend.  (Vergl.  hierzu  Bemerkung  auf  Seite  2
dieses  Buches.)

Der  auf  eine  Mehrheit  von  Personen  im  Kataster  eingetragene
  gemeine  Steuersatz  ist  jeder  derselben  zu  gleichem
Anteile  anzurechnen.

Die  Ansätze  der  Rentenrolle  werden  den  Eingetragenen
in  ihrem  Wohnorte  zugerechnet.

§  18.  Als  unbescholten  im  Sinne  von  8  17  sind  diejenigen
  nicht  anzusehen,  welche  nach  §  44  lit.  b  bis  1  das
Stimmrecht  nicht  ausüben  können.

§  19.  Diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  auf  Grund
der  seitherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  erworben  haben,
bleiben,  so  lange  sie  nicht  darauf  verzichten,  im  Besitze  desselben,
  jedoch,  was  juristische  Personen  und  Nichtstaatsangehörige
  anlangt,  auch  ferner  ohne  Stimmrecht.

8  20.  Von  der  Verpflichtung  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  ausgenommen  sind  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

Juristische  Personen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
weder  verpflichtet,  noch  berechtigt.

Wegen  des  Militärs  bewendet  es  bei  den  in  dieser  Hinsicht
  geltenden  besonderen  Gesetzen.

8  21.  Für  Erteilung  des  Bürgerrechts,  mit  Einschluß