oder W—
b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren we—
sentlichen Wohnsitz haben,
oder
c) in einer anderen Stadtgemeinde des Königsreichs
Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohn—
sitzes stimmberechtigte Bürger waren.
Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet
diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder,
welche
A. männlichen Geschlechts sind,
B. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen
Wohnsitz haben und
C. mindestens 3 Taler (-— 9 Mark) an direkten Staatssteuern
jährlich entrichten.
Bei Berechnung der Steuern sind die Ansätze der Ortskataster
maßgebend. (Vergl. hierzu Bemerkung auf Seite 2
dieses Buches.)
Der auf eine Mehrheit von Personen im Kataster eingetragene
gemeine Steuersatz ist jeder derselben zu gleichem
Anteile anzurechnen.
Die Ansätze der Rentenrolle werden den Eingetragenen
in ihrem Wohnorte zugerechnet.
§ 18. Als unbescholten im Sinne von 8 17 sind diejenigen
nicht anzusehen, welche nach § 44 lit. b bis 1 das
Stimmrecht nicht ausüben können.
§ 19. Diejenigen, welche das Bürgerrecht auf Grund
der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen erworben haben,
bleiben, so lange sie nicht darauf verzichten, im Besitze desselben,
jedoch, was juristische Personen und Nichtstaatsangehörige
anlangt, auch ferner ohne Stimmrecht.
8 20. Von der Verpflichtung zum Erwerbe des Bürgerrechts
ausgenommen sind die Mitglieder des Königlichen Hauses.
Juristische Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts
weder verpflichtet, noch berechtigt.
Wegen des Militärs bewendet es bei den in dieser Hinsicht
geltenden besonderen Gesetzen.
8 21. Für Erteilung des Bürgerrechts, mit Einschluß