Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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#  Register  einschließlich  der  Nebengeschäfte  wird  eine  Gebühr  von  3  Mark
erhoben.

8  101.

Zeuguisse.
Für  die  Ertheilung  eines  Zeugnisses  aus  dem  im  §  100  bezeichneten  Register
wird  eine  Gebühr  von  1  Mk.  erhoben.

8  102.
Löschungen.
Löschungen  in  dem  in  §  100  bezeichneten  Register  sind  kostenfrei.

k.  Handelssachen,  Genossenschaftssachen  und  Angelegenheiten  der
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.

8  103.
Gerichtliche  Entscheidungen.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  oder  reichsgesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,
werden  für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuche  und  dem  Einführungsgesetze
zu  demselben,  sowic  in  dem  Genossenschaftsgesetze  und  dem  Gesebe.  betreffend  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Hastung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den  Reichs-Prozeßordnungen
  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des
Gerichts  erfordern,  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Gerichtokostengesetzes  für
das  Deutsche  Reich  erhoben.

Die  in  Absatz  1  bestimmte  Gebühr  beträgt  jedoch:

1.  für  Anordnung  der  Berufung  einer  Generalversammlung  oder  für  Berufung
  einer  Generalversammlung  oder  für  eine  Ermächtigung  von
Aktionären  oder  Genossen  zu  einer  solchen  Berufung  oder  zur  Ankündigung
  eines  Gegenstandes  der  Beschlußfassung  oder  für  Ablehnung
einer  dieser  Versügungen  10  bis  50  Mk.  Die  Gebühr  umfaßt  die
elwaige  Bestimmung  über  die  Führung  des  Vorsitzes,

.  für  Leitung  einer  Generalversammlung  einschließlich  der  Führung  des
Protokolls,  wenn  die  Verhandlung  in  spätestens  zwei  Stunden  beendet
ist,  30  Mk.,  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  10  Mk,

für  die  Protokollführung  in  einer  Generalversammlung,  faus  nicht  die
Gebühr  unter  Ziffer  2  anzusetzen  ist,  wenn  die  Verhandlung  in  späte
stens  zur  Stunden  beendet  ist  15  Mk,  für  jede  angefangene  weitere
Stunde  3  Mk.,

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