Einleitung. 15
der hessischen Einzelstaaten beginnt aber noch später mit dem
Anfall Hessens an die Landgrafen von Thüringen um 1130.
Im 12. und 13. Jahrhundert blieben die beiden Länder ver-
bunden, bis mit Heinrich Raspe 1247 der thüringische Mannes-
stamm ausstarb und Hessen nach einigen Erbstreitigkeiten unter
Heinrich dem Kind von Brabant, der mütterlicherseits von der
heiligen Elisabeth, der Landgräfin von Hessen-Thüringen, ab-
stammte, eine selbständige Landgrafschaft wurde. Seine Nach-
kommen brachten dann allmählich verschiedene, früher selb-
ständigen Grafen= und Dynastengeschlechtern gehörende Terri-
torien an sich und erweiterten ihre Herrschaft besonders durch
Erbschaft der Grafschaft Katzenelnbogen, die ihnen Gebiete
am Mittelrhein einbrachte, deren oberer Teil später der
Kern des großherzoglich hessischen Gebiets wurde. Unter
Philipp dem Großmütigen (1518—1567) stellte so das Ganze
einen für damalige Verhältnisse stattlichen Staat dar, der aber
infolge Teilung unter seine vier Söhne wieder zerfiel. Zwei
der dadurch geschaffenen Linien starben freilich in ihren Grün-
dern wieder aus und nur zwei, die Kasseler und die Darm-
städter, pflanzten sich fort. Von der letzteren zweigte sich 1622
die landgräflich hessen-homburgische Linie ab. Auf die Um-
gestaltung des landgräflich hessen-darmstädtischen Gebiets hier
näher einzugehen, fehlt der Platz, nur die wichtigste durch den
Frieden von Luneville 1801 möge erwähnt werden. Durch ihn
wurden alle linksrheinischen Gebiete verloren, dafür aber im
Reichsdeputationshauptschluß der Landgrafschaft als Ersatz
eine größere Anzahl hauptsächlich geistlicher Gebiete des rechten
Rheinufers zugewiesen. Ein weiterer wesentlicher Zuwachs
von rund 4800 qkm mit dem Großherzogstitel wurde durch
den Beitritt zum Rheinbund gewonnen; zwar ging ein Teil
desselben im Wiener Kongreß wieder verloren, dafür erhielt
das Großherzogtum aber die Provinz Rheinhessen, die aus
früher geistlichen (kurmainzischen), kurpfälzischen und reichs-