Metadata : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Nr.  8  —  1914.  6  69.  Jahrgang.

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Rummelsburaer  Kreisblatt.

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Rummelsburg,  den  27.  Januar

A.  Amtlicher  Deil.

Bekanntmachung.

Noch  den  §8  33,  34  und  37  der  seit  dem  1.  Januar  1913  gültigen  Satzung  für  die  Pommersche  landwirtschaftliche
  Berufsgenossenschaft  sind  eie  Genossenschaftsmitalieder  verpflichtet,  Aen  derungen  ihrer  Betriebe  einschl.
der  mitversicherten  Nebenbetriebe  und  der  nach  §  921  der  Reiche  versicherungsor##nung  bezeichneten  Tätigkeiten,  die
für  die  Zugehörtgkeit  zu  der  Genossenschaft  oder  für  die  Umlage  wichtig  sind,  sowie  jeden  Wechsel  der  Person,
für  deren  Rechnung  der  Betrieb  geh:,  und  jede  Betriebseinstellung  dem  Sektionsvorstande  binnen  2  Wochen  nach
Eintritt  der  Aenderung  usw.  schriftlich  anzuzeigen.  Sie  können  sich  hierbei  der  Vermittlung  des  Vetrauensmannes
bedienen.

Anzumelden  find  hiernach:

1.  seitens  des  neuen  Unternehmers  die  Uebernahme  eines  ganzen  Betriebes  (Kauf,  Pachtung),

2,  settens  des  bisherigen  Untrernehmers  das  Eingehen  eines  Betriebes  (z.  B.  bet  vollständtger  Parzellierung)

oder  das  Aussheiden  eines  Betriebes  aus  der  Versicherung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschft

infolge  sotzungsmäßiger  Bestimmung  einer  gewerblichen  Berufsgenossenschaft,

die  Vergrößerung  oder  Verkleinerung  eines  Betriebsqrundstückes  (auch  bei  Zupachtung  oder  Abverpachtung

einzelner  Parzellen),

die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  das  Betriebsgrundstück  betreffenden  Grundsteuerveranlagung,

.  die  Neuelnrichtung  eines  Nebenbetribes  sowie  die  Veränderung  der  Betriebswelse  eines  bestehenden
Nebenbetriebes  (z.  B.  Verwendung  von  Dampfmaschinen  anstelle  des  bisherigen  Hondbetriebes  dauernde
Vermehrung  oder  Verminderung  der  auf  den  Nebenbetrieb  verwendeten  Arbeitstage,  sofern  sich  die
Beiträge  dadurch  um  mindestens  ½  verändern.

Ferner  hat  gemäß  8  36  der  Satzuno  nach  erfolgtem  Wechsel  des  Unternehmers  der  bisherige  Unternehmer,
  welcher  versicherte  Betriebsbeamte  und  Facharbetter  (g  46)  in  seinem  Betriebe  ISder  Nebenbetriebe  beschäftlat
  hat,  für  die  Zeit  vom  Ablauke  des  letzten  Rechnungs.  (Kalender.)  Jahres  bis  zum  Tage  der  Uebernahme
des  Betriedes  bezw.  Nebenbetriebes  durch  den  neuen  Unternehmer  binnen  4  Wochen  einen  Nachweis  über  den
Entgelt  dieser  Versicherten  dem  Sektionsvorstende  einzureichen.

Weiter  haben  die  Genossenschaftsmitglieder  nach  §  48  der  Satzung  die  in  ihren  Betrieben
bezw.  Rebenbetrieben  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  auf
Grunbd  der  von  dem  Sektionsvorstande  erlassenen  besonderen  Anordnung  diesen  mit  Namen,
Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  anzumelden.  Veränderungen  in  den  Personen  dieser  Betriebsbeamten
und  Facharbeiter  sind  dinnen  3  Monaten  gleichfalls  anzumelden.

Ferner  wird  auf  Grund  des  eben  erwähnten  §  48  angeordnet  und  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  die
Unternehmer  binnen  2  Wochen  nach  Ablauf  des  jetztgen  Geschäfts-(Kalender-)  Jahres  dem  Sektionsvorstande  nach
einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Vordruck  einen  Nachweis  darüber  einzurelchen  haben  werden,  wieviel  jeder  der
namentlich  zu  bezeichnen  den  versicherten  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  im  abgelaufenen  Geschäftsjabhr  an  Entgelt
bezogen  hat  und  wie  lange  er  beschäftigt  war.

Hierzu  und  zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Entschädig  ung  für  Betriebsbeamte  und  Facharbeiter
  bei  eingetretenen  Unfällen  haben  die  Unternehmer  nach  §  40  der  Satzung  Lohnbücher
(Lohnliften)  zu  führen,  aus  denen  sich  die  Namen,  die  Art  und  die  Zeit  der  Beschäftigung  sowie
der  Entgelt  der  einzelnen  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  für  jeden  Arbeitstag  ergeben.  Wird
dee  Entgelt  nach  größeren  Zettabschnitten  (Wochen,  Monaten)  bemessen  so  in  er  für  diese  anzugeden.

Schließlich  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Anzahl  der  alljährlich  immer  noch  wegen  verspäteter  bezw.
unterlassener  Unfallanzeigen  zu  verhängenden  Geldstrafen  (im  Jahre  1910  54,  1911  52,  1912  56)  darauf  hingewiesen

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