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Nr. 8 — 1914. 6 69. Jahrgang.
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75 Pfennig. Otto Hasert's Buchdruckerei.
Rummelsburaer Kreisblatt.
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Rummelsburg, den 27. Januar
A. Amtlicher Deil.
Bekanntmachung.
Noch den §8 33, 34 und 37 der seit dem 1. Januar 1913 gültigen Satzung für die Pommersche landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft sind eie Genossenschaftsmitalieder verpflichtet, Aen derungen ihrer Betriebe einschl.
der mitversicherten Nebenbetriebe und der nach § 921 der Reiche versicherungsor##nung bezeichneten Tätigkeiten, die
für die Zugehörtgkeit zu der Genossenschaft oder für die Umlage wichtig sind, sowie jeden Wechsel der Person,
für deren Rechnung der Betrieb geh:, und jede Betriebseinstellung dem Sektionsvorstande binnen 2 Wochen nach
Eintritt der Aenderung usw. schriftlich anzuzeigen. Sie können sich hierbei der Vermittlung des Vetrauensmannes
bedienen.
Anzumelden find hiernach:
1. seitens des neuen Unternehmers die Uebernahme eines ganzen Betriebes (Kauf, Pachtung),
2, settens des bisherigen Untrernehmers das Eingehen eines Betriebes (z. B. bet vollständtger Parzellierung)
oder das Aussheiden eines Betriebes aus der Versicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschft
infolge sotzungsmäßiger Bestimmung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft,
die Vergrößerung oder Verkleinerung eines Betriebsqrundstückes (auch bei Zupachtung oder Abverpachtung
einzelner Parzellen),
die Erhöhung oder Herabsetzung der das Betriebsgrundstück betreffenden Grundsteuerveranlagung,
. die Neuelnrichtung eines Nebenbetribes sowie die Veränderung der Betriebswelse eines bestehenden
Nebenbetriebes (z. B. Verwendung von Dampfmaschinen anstelle des bisherigen Hondbetriebes dauernde
Vermehrung oder Verminderung der auf den Nebenbetrieb verwendeten Arbeitstage, sofern sich die
Beiträge dadurch um mindestens ½ verändern.
Ferner hat gemäß 8 36 der Satzuno nach erfolgtem Wechsel des Unternehmers der bisherige Unternehmer,
welcher versicherte Betriebsbeamte und Facharbetter (g 46) in seinem Betriebe ISder Nebenbetriebe beschäftlat
hat, für die Zeit vom Ablauke des letzten Rechnungs. (Kalender.) Jahres bis zum Tage der Uebernahme
des Betriedes bezw. Nebenbetriebes durch den neuen Unternehmer binnen 4 Wochen einen Nachweis über den
Entgelt dieser Versicherten dem Sektionsvorstende einzureichen.
Weiter haben die Genossenschaftsmitglieder nach § 48 der Satzung die in ihren Betrieben
bezw. Rebenbetrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Betriebsbeamten und Facharbeiter auf
Grunbd der von dem Sektionsvorstande erlassenen besonderen Anordnung diesen mit Namen,
Art und Dauer ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen in den Personen dieser Betriebsbeamten
und Facharbeiter sind dinnen 3 Monaten gleichfalls anzumelden.
Ferner wird auf Grund des eben erwähnten § 48 angeordnet und hiermit bekannt gemacht, daß die
Unternehmer binnen 2 Wochen nach Ablauf des jetztgen Geschäfts-(Kalender-) Jahres dem Sektionsvorstande nach
einem von diesem zu bestimmenden Vordruck einen Nachweis darüber einzurelchen haben werden, wieviel jeder der
namentlich zu bezeichnen den versicherten Betriebsbeamten und Facharbeiter im abgelaufenen Geschäftsjabhr an Entgelt
bezogen hat und wie lange er beschäftigt war.
Hierzu und zum Zwecke der Feststellung der Entschädig ung für Betriebsbeamte und Facharbeiter
bei eingetretenen Unfällen haben die Unternehmer nach § 40 der Satzung Lohnbücher
(Lohnliften) zu führen, aus denen sich die Namen, die Art und die Zeit der Beschäftigung sowie
der Entgelt der einzelnen Betriebsbeamten und Facharbeiter für jeden Arbeitstag ergeben. Wird
dee Entgelt nach größeren Zettabschnitten (Wochen, Monaten) bemessen so in er für diese anzugeden.
Schließlich wird mit Rücksicht auf die große Anzahl der alljährlich immer noch wegen verspäteter bezw.
unterlassener Unfallanzeigen zu verhängenden Geldstrafen (im Jahre 1910 54, 1911 52, 1912 56) darauf hingewiesen
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